OGH 11Os9/16g

11Os9/16gTribunale superiore22 mar 2016

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 11Os9/16g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00009.16G.0322.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marius M***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 2015, GZ 82 Hv 138/15m67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Mitangeklagten Klaus K***** enthält, wurde Marius M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Klaus K***** als Mittäter (§ 12 StGB) am 27. Juni 2014 in W***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Verfügungsberechtigten der Z***** GmbH Bargeld im Gesamtwert von 12.636,34 Euro und Warengutscheine über 1.535 Euro sowie Florian P***** dessen Mobiltelefon Nokia 6300 im Wert von 20 Euro weggenommen bzw abgenötigt, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mehrere Mitarbeiter der ZFiliale mit mitgebrachten Kabelbindern fesselten, in einen Abstellraum sperrten und mit einer Schusswaffe und einem Messer bedrohten sowie den Filialleiter mit einer Schusswaffe und einem Messer bedrohten und zur Öffnung des Tresors nötigten, das dort befindliche Bargeld, die Wertgutscheine und in weiterer Folge das Mobiltelefon des Florian P an sich nahmen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marius M*****.

Der Beschwerde zuwider blieb die Annahme der (Mit)Täterschaft des Nichtigkeitswerbers (US 4 ff) keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde unter Verwerfung dessen leugnender Einlassung (US 10 f) auf die als überzeugend erachteten, ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten Klaus K***** sowie die zum Tathergang korrespondierenden Schilderungen der Zeugen Florian P*****, Denise C*****, Rumyana S***** und Gabriele Kr***** gestützt (US 7 f). Dass diese Argumentation dem Nichtigkeitswerber nicht überzeugend genug erscheint, betrifft keine Kategorie des Nichtigkeitsgrundes nach Z 5 (RISJustiz RS0116732 [T3, T6]). Die Überzeugung der Tatrichter von der Aussageehrlichkeit des Angeklagten K***** aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks (US 6 f) ist als kritischpsychologischer Vorgang einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588).

Die unter dem Aspekt einer „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall), eines „Widerspruchs“ (Z 5 dritter Fall) und einer „Aktenwidrigkeit“ (Z 5 fünfter Fall) vorgetragene Behauptung, das im Akt befindliche „sachliche Substrat“ reiche „mangels Spuren oder einer Identifikation“ für den Schuldspruch nicht hin, unternimmt wie die Kritik an einzelnen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (zur Einschätzung der körperlichen Konstitution der Angeklagten sowie zur Würdigung der Bekundungen von Rumyana S***** und Florian P*****, bei den Tätern einen „slawischen Akzent“ wahrgenommen zu haben; US 7 und 9) abermals nur den Versuch, die gemäß § 258 Abs 2 StPO aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse erfolgte, freie Beweiswürdigung des Gerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Welche konkreten „Entlastungsmomente“ das Erstgericht außer Acht gelassen haben sollte (Z 5 zweiter Fall), lässt der Nichtigkeitswerber nicht erkennen (RISJustiz RS0124172 [T4 und T5]).

Die in der Beschwerdeschrift (nachträglich) begehrte Beweisführung über Tatsachengrundlagen (vorliegend durch „Überzeugung von der Konstitution der beiden Angeklagten im Rechtsmittelverfahren“) ist im Nichtigkeitsverfahren ausgeschlossen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO; RISJustiz RS0098978).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marius M***** war daher wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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