34R9/16t•OLG Wien 34R9/16t
34R9/16tCorte d'appello16 mar 2016
Gewerblicher Rechtsschutz - Markenschutz; CARRERA ERLEBNISWELT,
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht ***** wegen Eintragung der Wortmarke CARRERA ERLEBNISWELT über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 3.11.2015, AM 51444/20155, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung der Rechtsabteilung des Patentamts wird geändert und lautet:
«Die Wortmarke CARRERA ERLEBNISWELT ist in folgenden Waren- und Dienstleistungsklassen mit diesem Schutzumfang in das Markenregister einzutragen:
28Spiele und Spielzeug, ausgenommen Sportspiele und Sportspielzeug auf dem Gebiet des Wintersports sowie Sportspiele und Sportspielzeug, die mit physischer Anstrengung oder als Zubehör von Sportübungen benutzt werden;
35Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, Spielwaren; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten;
41Unterhaltung, ausgenommen im Bereich des Wintersports; kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Wettbewerbsveranstaltungen mit Spielen und Spielzeug ohne physische Anstrengung;
43Vorübergehende Beherbung von Gästen; Verpflegung von Gästen.»
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke
CARRERA ERLEBNISWELT
in den bereits aus dem Spruch ersichtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen. Sie vertrat die Auffassung, die lexikalische Bedeutung des Worts „Carrera“ („Wettlauf, Lauf, Rennen, Rennbahn uä“) sei in Österreich nicht geläufig. Nur ein verschwindender Prozentsatz österreichischer Schüler lerne Spanisch, sodass dieser Begriff auch nicht von einem wenigstens erheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise als beschreibend erkannt werde. Dass andere Unternehmen dieses Wort markenmäßig verwenden würden, bestätige seine Eignung, als individualisierender Unternehmenshinweis zu dienen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Patentamt den Eintragungsantrag ab. Der Begriff „Carrera“ sei wohlbekannt und bedeute „Rennen, Lauf, Wettfahrt, Rennbahn“. Die beteiligten Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen nur als informativen Hinweis dahingehend sehen, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen sich auf ein umfassendes Angebot im Bereich Rennen/Wettläufe bezögen. Bereits ein erheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung lerne in der Schule Spanisch, davon abgesehen bedienten sich eine Reihe von Unternehmen dieses Worts, um ihren Waren und Dienstleistungen eine „sportlichen (Renn)Touch“ zu geben. Davon ausgehend sei dem beanspruchten Zeichen der ebenso wenig aussagekräftige Begriff „racing Erlebniswelt“ vergleichbar.
Die Antragstellerin habe die Verkehrsgeltung von „Carrera“ nicht nachgewiesen, dieser Begriff sei davon abgesehen auch freihaltebedürftig.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Zeichen zur Gänze zu registrieren.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.
1.1. Ob einer Waren- oder Dienstleistungsbezeichnung Unterscheidungskraft zukommt, ist anhand des Gesamteindrucks des Zeichens zu beurteilen (Koppensteiner, Markenrecht4 82; RIS-Justiz RS0079038). Diese Eigenschaft kommt einer Marke zu, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann und so die Ursprungsidentität garantiert, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (C108/97, Chiemsee; C104/00 P, Companyline; C398/08, Vorsprung durch Technik; C104/01, Orange, Rz 62; EuG T471/07, Tame it, Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0118396; zuletzt etwa 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix; 4 Ob 49/14f, My TAXI).
1.2. Fehlt die Unterscheidungskraft, so kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (OBm 1/11, OXI-Effekt mwN; 4 Ob 38/06a, Shopping City mwN; RIS-Justiz RS0118396 [T7]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft die Eintragung verhindert, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (OBm 3/12, Lounge.at, unter Hinweis auf BGH I ZB 22/11, Starsat; OBm 1/13, Malzmeister mwN; ähnlich RIS-Justiz RS0122383). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Marke im Zweifel zuzulassen ist (vgl C104/01, Orange, Rz 58 und 59; C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit).
1.3. Ob die Unterscheidungskraft vorliegt, ist anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit zu prüfen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 57; 4 Ob 10/14w, Jimi Hendrix mwN). Abzustellen ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN der Rsp; Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 73; C104/01, Orange, Rz 46 und 63; RIS-Justiz RS0079038 [T1]; RISJustiz RS0114366 [T5]).
1.4. Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b bis d MarkenRL) sind zwar nach der Rsp des EuGH gesondert zu prüfen (C304/06, Eurohypo). Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke aber dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistungen (C304/06 P, Eurohypo, Rz 69); eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL (C363/99, Postkantoor, Rz 86). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (OM 10/09, Lümmeltütenparty; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; 4 Ob 49/14f, My TAXI).
1.5. Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden (RIS-Justiz RS0066644). Ein Schutzhindernis besteht hingegen, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware oder Dienstleistung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann (ständige Rechtsprechung: RIS-Justiz RS0066456; 4 Ob 26/93, Smash). Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat (vgl etwa C191/01 P, Doublemint, Rz 32, und C363/99, Postkantoor, Rz 97; 4 Ob 7/05s, car care).
1.6. Ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte (4 Ob 7/05s = wbl 2005, 387, car care; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 17 Ob 21/07y, Anti-Aging-Küche; 4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS). Das kann selbst dann zutreffen, wenn die Bezeichnung in der Fremdsprache selbst nicht gebräuchlich ist (4 Ob 277/04w, Powerfood; 4 Ob 28/06f, Firekiller; 4 Ob 38/06a, Shopping City).
2. Auf dieser Grundlage besitzt das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft.
2.1. Ob eine Wortverbindung als unternehmerischer Herkunftshinweis taugt, hängt davon ab, ob sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Waren und/oder Dienstleistungen bzw das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Zusammensetzung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware oder das Unternehmen zu bezeichnen (ÖBl 2002/25, Internetfactory; 4 Ob 186/03m, djshop). Es sind nämlich sämtliche Bestandteile und diese wiederum als Ganzes zu betrachten (C64/02, Das Prinzip der Bequemlichkeit, Rz 27 f; Koppensteiner, Markenrecht4 77 f mwN).
2.2. Die Schutzfähigkeit der zusammengesetzten Wortmarke CARRERA ERLEBNISWELT hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Inhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen (RIS-Justiz RS0109431).
2.3. Beteiligte Verkehrskreise sind hier alle Interessenten oder Abnehmer/Auftraggeber für die beantragten Waren oder Dienstleistungen, also nicht nur die Fachkreise, sondern auch die normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (RIS-Justiz RS0079038), wie bereits das Patentamt an sich zutreffend erkannt hat. Anders als die Rechtsabteilung geht das Rekursgericht im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose – durchaus im Einklang mit der Einschätzung der Antragstellerin – jedoch davon aus, dass diese Verkehrskreise nur zu einem äußerst geringen Teil über so gute Spanisch(grund)kenntnisse verfügen, dass sie den Begriff „Carrera“ überhaupt dem Spanischen zuordnen und zusätzlich seine Bedeutung(en) kennen können.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie der inländische Verkehr die fremdsprachige Form einer Angabe versteht. Versteht er den Sinngehalt nicht, wird sie als Phantasiebezeichnung betrachtet, womit die Unterscheidungskraft regelmäßig zu bejahen sein wird (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG³ § 8 Rz 85; Ströbele/Hacker, MarkenG11 § 8 Rz 401 f mwN; RIS-Justiz RS0066644; 17 Ob 27/08g, Carpe Diem; OLG Wien 34 R 62/14h, CLIP-TUBE).
Gerade auch weil der Sportwagenhersteller Porsche eines seiner Modelle so bezeichnet, wird – wie die Antragstellerin überzeugend vorträgt – der weit überwiegende Teil der Adressaten in Ermangelung ausreichender Spanischkenntnisse diesen Begriff als Phantasiebezeichnung auffassen, zumal gerade Autotypen häufig mit frei erfundenen Bezeichnungen benannt werden. Bloße Assoziationen der Verkehrskreise mit (irgend)einer romanischen Sprache reichen ebenso wenig aus, dem breiten Publikum einen bestimmten eindeutigen Wortsinn zu erschließen (OBm 2/13, Primera; OLG Wien 34 R 15/14x, TOPINOX), wie es genauso unzulässig ist, einen nicht geläufigen fremdsprachigen Begriff zunächst ins Deutsche zu übersetzen und erst ausgehend davon die Registrierbarkeit zu prüfen (Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 85). Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher in „Carrera“ keinen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen.
2.4. Von diesen Grundsätzen ausgehend besteht nach Auffassung des Rekursgerichts auch kein Freihaltebedürfnis an „Carrera“ in dem Sinn, dass eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit des Worts vernünftigerweise künftig erwartet werden kann (Ströbele/Hacker, MarkenG11 § 8 Rz 342 f; Ingerl/Rohnke, MarkenG3 § 8 Rz 198 und 211 jeweils mwN; C108/97, Chiemsee, Rz 35; C80/09 P, Patentconsult, Rz 35 f).
2.5. Auch wenn daher der weitere Bestandteil der zusammengesetzten Wortmarke „Erlebniswelt“ isoliert betrachtet entweder nicht unterscheidungskräftig nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (Klassen 28 und 35) oder aber überhaupt beschreibend nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist (Klassen 41 und 43), so ist die Kombination mit der Phantasiebezeichnung „Carrera“ dennoch ungewöhnlich und das beanspruchte Zeichen daher in seiner, im Rahmen der im Eintragungsverfahren prognostizierenden und gesamtheitlichen Betrachtung ausreichend unterscheidungskräftig und damit registrierbar: Es sind sämtliche Bestandteile und diese als Ganzes zu betrachten (siehe oben Punkt 2.1.; RIS-Justiz RS0122385). Auf eine allfällige, von der Antragstellerin ohnehin nicht nachgewiesene Verkehrsgeltung nach § 4 Abs 2 MSchG kommt es somit nicht an.
2.6. Auf das weitere Argument im Rekurs, dass bereits diverse Schutzzulassungen für vergleichbare Wortmarken bestünden, ist daher nicht näher einzugehen; eine präjudizielle Bindung wäre aber zu verneinen, wie bereits die Rechtsabteilung zutreffend betont hat (4 Ob 11/14t, EXPRESSGLASS; RIS-Justiz RS0125405; C37/03 P, BioID, Rz 47; C39/08 und C43/08, Schwabenpost und Volks.Handy, Rz 39; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 75 ff mwN; Koppensteiner, Markenrecht4 70).
3. Grundsätzlich können Rekursentscheidungen im Verfahren außer Streitsachen nach Maßgabe des § 62 AußStrG mit Revisionsrekurs angefochten werden. Dessen ungeachtet wäre ein Rechtsmittel der allein hiezu legitimierten Antragstellerin zurückzuweisen, weil ihr Rekurs vollständig erfolgreich war und sie durch die Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006880 uva). Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig; ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands entfällt.
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