11Ns19/16g•OGH 11Ns19/16g
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richterinnen in der Strafsache gegen Michael F***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 84/15d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Angeklagte hat sich zum Delegierungsantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 45) ablehnend geäußert (ON 46).
Dem Antrag kommt mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu.
Dass es dem Angeklagten aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich ist, vor dem Landesgericht Innsbruck zu erscheinen, stellt keinen Delegierungsgrund dar.
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