15Ns17/16t•OGH 15Ns17/16t
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Edgar K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 10 U 174/15m des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der bloße Umstand, dass sich der Angeklagte nunmehr in T***** aufhält, stellt auch mit Blick auf die zu erwartende Ladung von in Wien wohnhaften Zeugen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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