OGH 25Os4/15y

25Os4/15yTribunale superiore2 mar 2016

Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Testo completo

OGH 25Os4/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0250OS00004.15Y.0302.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Niederleitner und Dr. Bartl sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 29. September 2014, GZ D 25/1459, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Koenig, des Beschuldigten sowie seines Verteidigers Dr. Suppan zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen auch einen rechtskräftigen Schuldspruch nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt enthaltenden Erkenntnis wurde Mag. ***** vom Vorwurf freigesprochen, er habe unter Verletzung seiner Berufspflichten sowie unter Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes von der treuhändig überlassenen Löschungsverpflichtung der H***** AG vom 13. März 2013 Gebrauch gemacht, ohne zuvor die Bedingung laut Begleitschreiben der genannten Bank vom 21. März 2013, den Betrag von 90.000 Euro auf das Konto *****, BLZ *****, zu überweisen, erfüllt zu haben.

Nach den Feststellungen des Erkenntnisses (ES 69) erhielt der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verkauf einer ihm gehörenden mit einer Hypothek zugunsten der H***** AG belasteten Liegenschaft und deren beabsichtigter Lastenfreistellung von der genannten Pfandgläubigerin eine Löschungserklärung vom 13. März 2013 samt Begleitschreiben vom 21. März 2013, wonach er von dieser nur nach Überweisung von 90.000 Euro Gebrauch machen dürfe. Am 8. April 2013 fand zwischen dem Beschuldigten und der Vertreterin der HAG, Dr. B, eine die noch offene Kreditforderung der Bank ihm gegenüber betreffende Besprechung statt, (erkennbar gemeint:) in der unter anderem die Vertreterin der Bank einer Verwendung der Löschungserklärung unabhängig von der zuvor gesetzten Bedingung zustimmte (ES 8 f iVm ON 58 S 4 [ON 14 S 5]; vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 19). Schließlich machte der Beschuldigte von der Löschungserklärung ohne vorangehende Erfüllung der im Schreiben der Bank genannten Bedingung am 11. April 2013 Gebrauch. Die hievon im April 2013 in Kenntnis gesetzte H***** AG forderte den Beschuldigten nicht umgehend, sondern erstmalig mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 zur Einzahlung des Betrags von 90.000 Euro auf.

Beweiswürdigend hielt der Disziplinarrat die Verantwortung des Beschuldigten für glaubwürdig, er habe die Löschungserklärung im Einvernehmen mit der H***** AG eingesetzt, was von dieser auch (über mehrere Monate) widerspruchslos akzeptiert worden sei, und ging von einer nicht treuwidrigen Verwendung der Löschungserklärung aus.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Berufung des Kammeranwalts wegen Schuld; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge behauptet, die Feststellung, dass der Beschuldigte von der Löschungserklärung ohne Erfüllung der im Schreiben vom 21. März 2013 gesetzten Bedingung Gebrauch gemacht habe, vermöge die Annahme eines nicht treuwidrigen Verhaltens nicht zu tragen, weshalb der Freispruch verfehlt sei.

Damit übergeht die Beschwerde die Konstatierungen zum am 8. April 2013 stattgefundenen, die offene Kreditsumme betreffenden Gespräch des Beschuldigten mit der Vertreterin der H***** AG und bringt damit den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig zur Darstellung (RISJustiz RS0099810).

Der Berufung war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ein Erfolg zu versagen.

Ein Kostenersatzausspruch iSd § 54 Abs 5 StPO hatte zu entfallen (§ 390a Abs 1 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt).

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