OGH 11Ns17/16p

11Ns17/16pTribunale superiore1 mar 2016

Testo completo

OGH 11Ns17/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00017.16P.0301.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 76/15i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari wegen Ausschließung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll sowie Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sind von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Angeklagten vom 25. Jänner 2016 (ON 72 der HvAkten) nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Ns 17/16w über einen Antrag des Angeklagten auf Delegierung der im Spruch angeführten Strafsache zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll sowie Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sind Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.

Die Genannten haben zurückliegend an einem Beschluss, mit dem diese Strafsache einem anderen Landesgericht delegiert wurde (AZ 12 Ns 69/15s), sowie an mehreren Beschlüssen mitgewirkt, mit denen (in derselben Sache gestellten) Delegierungsanträgen des Einschreiters jeweils nicht Folge gegeben wurde (AZ 12 Ns 99/15b, 12 Ns 117/15z, 12 Ns 134/15z).

Allein der Umstand, dass die diesen Beschlüssen zugrundeliegende Rechtsauffassung nicht mit jener des Antragstellers übereinstimmt, stellt keinen Grund dar, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit ihrer Dienstverrichtung im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu wecken (Lässig, WKStPO § 43 Rz 10, 12).

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