OGH 8ObA4/16w

8ObA4/16wTribunale superiore26 feb 2016

Regest

Arbeitsrecht

Testo completo

OGH 8ObA4/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00004.16W.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen 15.520 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2015, AZ 6 Ra 81/15a, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. 2. 2016, AZ 25 S 18/16h, das Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) eröffnet.

Gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 181 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen (RISJustiz RS0103501). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amtswegen zu berücksichtigen (8 ObA 64/10k; 8 Ob 52/09v).

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RISJustiz RS0036996). Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RISJustiz RS0036752).

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