15Ns12/16g•OGH 15Ns12/16g
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Aaron W*****, AZ 75 BE 42/15x des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung am 8. Juni 2015 hat der Verurteilte nunmehr seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Salzburg verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; RISJustiz RS0088481 [T4]) war spruchgemäß zu entscheiden.
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