34R158/15b•OLG Wien 34R158/15b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schober und Mag. Kunz in der Rechtssache der klagenden Partei Ü*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Alexander Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 10.897,44 sA über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3.11.2015, 2 Cg 27/12z69, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung wird geändert und lautet:
«Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Verfahrenskosten EUR 10.051,08 (darin EUR 705,80 USt und EUR 5.816,30 Barauslagen) zu ersetzen.»
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Kosten des Rekursverfahrens EUR 403,25 (darin EUR 67,21 USt) zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
1. Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 52 Abs 1 ZPO, nachdem die Streitsache (durch die Berufungsentscheidung vom 13.7.2015) rechtskräftig erledigt war.
2. 1 Die Klägerin als Eigentümerin eines Kfz begehrte EUR 10.897,44 zuzüglich Zinsen und brachte vor, sie habe das Fahrzeug der Beklagten zur Reparatur überlassen. Um EUR 2.826,26 habe die Beklagte das Fahrzeug zu reparieren versucht. Bei einer Probefahrt habe das Fahrzeug einen Motorschaden erlitten. Die mangelhafte Reparatur sei frustriert gewesen und habe den Motor aus Verschulden der Beklagten zerstört.
Zusätzlich zum zurückgeforderten Werklohn begehrte die Klägerin die Reparaturkosten von EUR 7.961,18 sowie für Generalunkosten EUR 110,--.
2. 2 Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, ihre Leute hätten die Reparatur ordnungsgemäß erbracht. Danach sei das Fahrzeug bei einer Probefahrt zwar besser, aber immer noch unrund gelaufen. Aus Kostengründen habe sich der Ehemann der Klägerin gegen weitere Reparaturen ausgesprochen. Der Werklohn sei vollständig gezahlt worden.
Die Beklagte wandte auch ein, dass die Reparatur unwirtschaftlich sei und ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege.
3. 1 Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit EUR 2.826,26 als zu Recht bestehend und die Gegenforderung mit EUR 1.066,--; davon ausgehend sprach es der Klägerin EUR 1.760,26 zuzüglich Zinsen zu.
3. 2 Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erkannte infolge der Berufung der Klägerin die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und sprach der Klägerin EUR 6.936,26 zuzüglich Zinsen zu. Der zugesprochene Betrag setzt sich zusammen wie folgt:
I. Zurückverlangter Werklohn
II. Schadenersatz unter Berücksichtigung des Wrackwerts bei Annahme eines „wirtschaftlichen Totalschadens“
III. Unkosten
110,00
Zuspruch
Bei der Ermittlung der Schadenshöhe (oben Punkt II.) ließ sich das Berufungsgericht vom Gutachten des Sachverständigen leiten, das zu dieser Frage bereits in erster Instanz vorlag.
4. Das Erstgericht ging bei der Kostenentscheidung von einer Obsiegensquote der Klägerin von 65 % aus und sprach ihr 30 % der Vertretungskosten und 65 % der Barauslagen zu.
Überdies wich es von der Kostennote der Klägerin insofern ab, als vorprozessuale Kosten eines Privatgutachtens von EUR 864,80 nicht honoriert wurden.
Daneben (und nicht bekämpft) honorierte es einen Fristerstreckungsantrag sowie einen Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers nicht, honorierte zwei Schriftsätze (von denen einer im Rekurs nicht mehr geltend gemacht wird) nur nach TP 2 RATG und sprach der Klägerin für die Tagsatzungen nur den einfachen Einheitssatz zu.
Daraus folgend verhielt es die Beklagte zum Ersatz von EUR 4.589,76.
5. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und den Kostenzuspruch von EUR 11.937,71 beantragt.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
6. Das Erstgericht hat grundsätzlich die Berechtigung der vorprozessualen Gutachtens-Kosten bejaht, sie aber mit dem Argument nicht zugesprochen, das Fahrzeug sei vom Privatgutachter erst nach über drei Monaten nach der beanstandeten Reparatur besichtigt worden.
Das Rekursgericht schließt sich dieser Argumentation nicht an; dass die Klägerin den Privatgutachter nicht schon früher beauftragt hat, nimmt den Kosten, die sie dafür aufwendete, nicht die Eigenschaft, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zu sein. Ein rechtlich verbindlicher Zeitdruck bestand in dieser Situation für die Klägerin nicht.
Die Kosten sind bescheinigt; dass die Klägerin sie bereits gezahlt hat, ist nicht erforderlich.
Diese Kosten sind daher zu ersetzen.
7. 1 Die Klägerin ist auch im Recht, wenn sie die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO reklamiert, weil die Höhe des zugesprochenen Betrags, was die Höhe des Schadens betrifft, von der Ausmittlung durch einen Sachverständige abhing. Auch dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag und welche Werte dafür zu veranschlagen waren, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen.
Bei den übrigen Positionen des Klagebegehrens (Rückforderung der Reparaturkosten und Unkosten) obsiegte die Klägerin zu 100 %.
Die Klägerin, die EUR 7.961,18 an Schadenersatz begehrte und dafür EUR 4.000,-- zugesprochen erhielt, hat auch nicht „überklagt“ im Sinn der zu § 43 Abs 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung.
7. 2 Die Beklagte trägt in der Rekursbeantwortung dazu vor, der Klägerin falle auch zur Last, dass sie das Klagebegehren in Bezug auf den Schadenersatz nicht auf EUR 4.000,-- eingeschränkt hat, als das Gutachten des Sachverständigen vorlag.
Dazu hat das Rekursgericht erwogen: Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO soll der Klägerin die Disposition erleichtern und das Kostenrisiko verringern, das damit verbunden ist, dass die Höhe des zustehenden Betrags vor dem Prozess nicht verlässlich abzusehen ist. Das Gesetz normiert keine Befristung dieses Privilegs und keine grundsätzliche Obliegenheit der Klägerin, Beweisergebnisse zum Anlass zu nehmen, das Begehren einzuschränken. Ziel des § 43 Abs 2 ZPO ist nicht, die Klägerin für die frühestmögliche Verringerung des Punktums zu belohnen oder für die Aufrechterhaltung des Begehrens trotz ungünstiger Beweisergebnisse zu bestrafen.
Diesen maßhaltenden Standpunkt nahm der OGH auch in 6 Ob 48/07p ein, bei dem das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO auf das gesamte Verfahren erster Instanz angewendet wurde (dazu rigoroser Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 147 mit Hinweis auf OLG Linz 6 R 53/09w [unveröff]; abwägend M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 43 ZPO Rz 19).
In der zitierten Entscheidung nahm der OGH das Berufungsverfahren davon aber aus, weil die Höhe des zuzusprechenden Betrags im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig war (sondern nur der Grund des Anspruchs).
Diese Überlegung ist dahin verallgemeinerbar, dass der Klägerin das Unterlassen der Klagseinschränkung nur dann kostenmäßig zur Last fällt, wenn ab einem bestimmten Verfahrensstadium nicht mehr mit dem vollen Zuspruch des begehrten Betrags zu rechnen war. Solange die Möglichkeit des Zuspruchs besteht, ist die Klägerin nicht gehalten, das Begehren an vorliegenden Beweisergebnissen auszurichten. Es obliegt nicht der Partei, den Verfahrensausgang (pessimistisch) vorherzusehen; eine gegenteilige Ansicht liefe der Intention des § 43 Abs 2 ZPO zuwider und würde seinen Zweck aushöhlen.
Da im vorliegenden Fall die Höhe des Schadenersatzes auch in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch erörtert wurde, musste die Klägerin ex ante betrachtet den vollen Zuspruch nicht ausschließen.
Anderes gilt aber für das Berufungsverfahren. Das Erstgericht traf in seinem Urteil vom 27.9.2014, Seite 8, Feststellungen zur Schadenshöhe, die die Klägerin in der Berufung nicht bekämpfte, und ging von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus; bekämpft waren nur die Feststellungen zur Frage der Verursachung des Schadens. Dass die Klägerin dennoch das Urteil in Bezug auf den gesamten abgewiesenen Betrag bekämpfte, nimmt ihr für diesen Verfahrensabschnitt das Benefizium des § 43 Abs 2 ZPO.
8. Konkret bedeutet dies, dass die Klägerin für das Verfahren erster Instanz den Anspruch auf Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags hat.
Für das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsinteresse – ausgehend vom Berufungsantrag der Klägerin – bei EUR 9.137,18 lag; ihr Erfolg im Berufungsverfahren lag bei EUR 5.176,--, weil vom endgültig zugesprochenen Betrag von EUR 6.936,26 bereits in erster Instanz EUR 1.760,26 unbekämpft zugesprochen waren.
Daraus ergibt sich für das Berufungsverfahren (noch) eine Kostenaufhebung. Die Pauschalgebühr für die Berufung (die die Klägerin in der Berufungsschrift verzeichnet hat) ersetzt die Beklagte zur Hälfte. Die SV-Kosten von EUR 700,-- in der Berufungsverhandlung, die die Parteien – entsprechend den Kostenvorschüssen – je zur Hälfte trugen, können außer Betracht bleiben.
Die Klägerin hat in der Kostennote bei Schluss der Verhandlung erster Instanz alle Kostenvorschüsse verzeichnet, die in Summe die Gebühren für einen Zeugen, für die Dolmetscherin und für den Sachverständigen überstiegen. Die gerichtlich bestimmten SVKosten können daher zugesprochen werden.
Es ergibt sich die folgende Berechnung: [...]
9. Das Erstgericht hatte der Klägerin EUR 4.589,76 an Kostenersatz zugesprochen. Die Klägerin begehrte mit dem Rekurs insgesamt EUR 11.937,71, woraus sich das Rekursinteresse von EUR 7.347,95 ergibt.
Im Ergebnis steht der Klägerin ein Kostenersatz von EUR 10.051,08 zu, das heißt ihr Rekurs war mit EUR 5.461,32 erfolgreich, also bezogen auf das Rekursinteresse mit rund 75 %. Daraus folgt ein Ersatzanspruch von 50 % der Rekurskosten .
10. § 528 Abs 2 Z 3 ZPO schließt den weiteren Rechtszug aus.
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