15Ns115/15b•OGH 15Ns115/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinksi und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RISJustiz RS0128937).
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