OGH 6Nc30/15m

6Nc30/15mTribunale superiore30 dic 2015

Testo completo

OGH 6Nc30/15m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060NC00030.15M.1230.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen *****, geboren am 30. März 2002, und *****, geboren am 7. Oktober 2005, AZ 20 Pu 325/15v des Bezirksgerichts Linz, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Linz zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 18. 11. 2015 übertrug das Bezirksgericht Linz die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Floridsdorf, das die Übernahme jedoch ablehnte. Das Bezirksgericht Linz nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, siehe etwa 6 Nc 10/14v; RISJustiz RS0047067).

Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Linz den Parteien noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.

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