1Nc65/15x•OGH 1Nc65/15x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 15/15f anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1. J***** E***** und 2. D***** E*****, beide *****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller beabsichtigen die Erhebung von Amtshaftungsansprüchen und berufen sich dazu unter anderem auf eine angeblich unvertretbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht.
Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.