13Ns103/15y•OGH 13Ns103/15y
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof Dr. Kurt Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugsache des Christian P*****, AZ 42 BE 243/12h des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Da der Verurteilte nach der Aktenlage nicht mehr an der von ihm angegebenen Adresse in 6020 Innsbruck (ON 61) wohnhaft ist (unjournalisiertes Schreiben der LPD Tirol vom 25. November 2015), scheidet diese als Anknüpfungspunkt für die begehrte Delegierung aus.
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