4Ob213/15z•OGH 4Ob213/15z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****-Aktiengesellschaft, , vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen die beklagte Partei K L*****, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Räumung (Streitwert 1.000 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 22. Juni 2015, GZ 22 R 36/15x-34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen haben die auf § 1118 ABGB und § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall und (implizit) 3. Fall MRG gestützte Räumungsklage abgewiesen, weil das beanstandete Verhalten der Beklagten nach Intensität und Häufigkeit nicht schwerwiegend genug gewesen sei, um einen Anspruch auf vorzeitige Auflösung des Mietvertrags zu begründen.
Darin liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung; die von der Beklagten gesetzten Handlungen wurden vertretbar als gerade noch nicht ausreichend qualifiziert, um die von der Klägerin begehrte Räumung zu rechtfertigen.
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