15Os169/15i•OGH 15Os169/15i
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 32/15g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2015, AZ 20 Bs 294/15d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2015, AZ 20 Bs 294/15d, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Norbert N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2015 (ON 9 des Hv-Aktes), mit dem sein „Einspruch“ gegen den Strafantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Norbert N***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht kein weiterer Rechtszug offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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