15Os116/15w•OGH 15Os116/15w
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 9. April 2015, GZ 58 Hv 153/14m32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. Februar 2014 in L***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Andreas B***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das Grundstück GStNr 6***** in EZ ***** mit den in einem ihm übermittelten Kaufvertrag angeführten Rechten und Pflichten um 200.000 Euro an die Bö***** GmbH verkaufen zu wollen, unter Benützung eines falschen Beweismittels zum Erwerb des betreffenden Grundstücks um 200.000 Euro mit Rechten und Pflichten, die sich in den Vertragspunkten IV., V., VI. und X. zu seinem Vorteil von jenen im genannten Kaufvertrag unterschieden, somit zu einer Handlung, welche die Bö***** GmbH im Ausmaß von zumindest 41.300 Euro, sohin in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigen sollte, zu verleiten versucht, indem er ein Schriftstück, das hinsichtlich Form und Inhalt grundsätzlich dem genannten Kaufvertrag entsprach, jedoch in den angeführten Vertragspunkten andere für ihn vorteilhaftere Rechte und Pflichten enthielt, herstellte, unterschrieb, mit einem Farbausdruck einer nicht auf dieses Schriftstück bezogenen Beglaubigung seiner Unterschrift durch den Legalisator Oskar B***** versah, und an Andreas B***** übermittelte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RISJustiz RS0118316).
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit -besteht (RISJustiz RS0119089).
Keine oder eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RISJustiz RS0099413).
Keinen der genannten Urteilsmängel vermag der Beschwerdeführer aufzuzeigen, indem er unter Hinweis auf seine Verantwortung, er sei davon ausgegangen, dass Andreas B***** den Vertrag noch einmal durchlesen werde, die Urteilsannahmen zur (vorsätzlichen) Täuschung seines Vertragspartners über die Vertragsbedingungen als „widersprüchlich“, „offenbar unbegründet“ und „mit den täglichen Lebenserfahrungen nicht in Einklang“ stehend bezeichnet. Denn die Tatrichter haben diese Darstellung des Angeklagten berücksichtigt (US 13), unter Verweis auf seine Vorgangsweise jedoch mit logisch nachvollziehbarer und empirisch einwandfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (Zusicherung an B*****, den ihm von diesem übermittelten Kaufvertrag beglaubigen zu lassen, wenn er ihn „für in Ordnung befinde“; Aufwand zur eigenmächtigen Vornahme von Änderungen in Format und Schriftbild des „Originalkaufvertrags“ samt Anbringung der Kopie einer [nicht auf die geänderte Urkunde bezogenen] Beglaubigung des „Originalvertrags“; Unterzeichnung und „Beglaubigung“ der eigenmächtig geänderten Vertragsschrift schon vor einer allfälligen Prüfung durch den Vertragspartner; Verschweigen der Änderungen gegenüber B***** und dessen Anwalt; Aussage des Zeugen B***** zum Verlauf des Gesprächs vom 18. Februar 2014; Vergleich des schriftlichen „Kaufanbots“ mit der eigenmächtig geänderten Ausformulierung des Kaufvertrags; Aussage des „Legalisators“ Oskar B***** zu seinen Gepflogenheiten bei Vertragsbeglaubigungen; US 13 ff). Der Sache nach versucht die Mängelrüge (Z 5) bloß, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wiederum hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Berufung auf die Entdeckung des Fehlens einer Planurkunde durch die zuständige Grundbuchsrechtspflegerin im Zuge des der Vertragsunterzeichnung nachfolgenden Grundbuchsverfahrens (US 11) vermeint, der Manipulation der Vertragsurkunde sei letztlich überhaupt keine „Täuschungsrelevanz“ „mehr“ zugekommen, entfernt sie sich vom Urteilssachverhalt, wonach die kommentarlose Übermittlung der eigenmächtig geänderten Vertragsurkunde, die dem „Originalvertrag“ nachempfunden war, bei seinem Vertragspartner jenen Irrtum über die darin festgehaltenen (zugunsten des Angeklagten veränderten) Vertragsbedingungen hervorrief, der Andreas B***** zur beglaubigten Unterfertigung der manipulierten Verkaufsurkunde über die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 200.000 Euro bewog. Weshalb aber das bloße Scheitern der späteren Verbücherung der Annahme eines strafbaren Versuchs zur Verleitung des Vertragspartners zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung entgegenstehen soll, die die von Andreas B***** vertretene GmbH durch den „Erwerb“ der Liegenschaft zu einem - gemessen an den eigenmächtig geänderten Vertragsbedingungen - um 41.300 Euro über dem Verkehrswert gelegenen Kaufpreis (US 11 f) am Vermögen schädigen sollte, erklärt die Beschwerde nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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