AUSL EGMR Bsw60119/12

Bsw60119/12Altro tribunale8 dic 2015

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AUSL EGMR Bsw60119/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.12.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Z. H. und R. H. gg. die Schweiz, Urteil vom 8.12.2015, Bsw. 60119/12.

Spruch

Art. 8 EMRK - Keine Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe minderjähriger Asylwerber.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden 1996 bzw. 1992 in Afghanistan geborenen Bf. sind Cousine und Cousin. Im September 2010 wurden sie im Iran in einer religiösen Zeremonie verheiratet. Die ErstBf. war damals 14 Jahre alt, der ZweitBf. 18. Ihre Heirat wurde im Iran nicht registriert.

Am 18.9.2011 beantragten beide in der Schweiz Asyl, nachdem sie über Italien eingereist waren.

Das Bundesamt für Migration (BfM) wies die Asylanträge zurück, weil es Italien als nach der Dublin-VO zuständigen Staat ansah. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die dagegen erhobene Berufung des ZweitBf. am 20.3.2012 ab. Es stellte fest, dass er keine Heiratsurkunde vorgelegt habe und die behauptete religiöse Heirat in jedem Fall nicht anerkannt werden könne, weil sie nach dem gemäß internationalem Privatrecht aufgrund des Personalstatuts anwendbaren Zivilrecht Afghanistans, das ein absolutes Eheverbot für Frauen unter 15 Jahren enthält, rechtswidrig wäre. Ungeachtet des afghanischen Rechts wäre die Ehe der Bf. außerdem offensichtlich unvereinbar mit dem schweizerischen ordre public. Die ErstBf. könne daher nicht als Mitglied der Familie des ZweitBf. iSd. Dublin-VO angesehen werden und die beiden könnten sich nicht auf ein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK berufen.

Das BfM entschied am 3.5.2012, den mangels eines Rechtsmittels rechtskräftig gewordenen Asylantrag der ErstBf. erneut zu prüfen.

Der ZweitBf. wurde am 4.9.2012 nach Italien abgeschoben, kehrte allerdings bereits am 7.9. wieder in die Schweiz zurück.

Am 18.9.2012 erhoben die Bf. die vorliegende Beschwerde an den EGMR.

Am 2.6.2014 wurde die im Iran geschlossene Ehe der Bf. in der Schweiz gerichtlich anerkannt. Am 9.1.2015 teilten die Bf. dem GH mit, dass ihnen nach einer neuerlichen Prüfung auch des Antrags des ZweitBf. am 17.10.2014 Asyl gewährt worden sei. In einem weiteren Schriftsatz informierten sie den GH darüber, dass sie wünschten, ihre Beschwerde weiterzuverfolgen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten insbesondere eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Charakterisierung der Beschwerden

(27) Die Bf. behaupteten, die 2012 erfolgte Ausweisung des ZweitBf. nach Italien hätte Art. 3 und Art. 8 EMRK verletzt. Wenn der ZweitBf. erneut ausgewiesen würde, würde dies eine weitere Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK begründen. [...]

(29) Der GH geht davon aus, dass die Bf. nur ihre Beschwerde hinsichtlich der vergangenen Verletzung von Art. 8 EMRK betreffend die Ausweisung des ZweitBf. am 4.9.2012 nach Italien aufrecht erhalten wollen [...].

Der GH sieht keinen allgemeinen Grund betreffend die Achtung der Menschenrechte [...], der nach Art. 37 Abs. 1 EMRK eine weitere Prüfung des übrigen Teils der Beschwerde erfordern würde.

(30) Daraus folgt, dass der übrige Teil der Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK im Register gestrichen werden muss (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(31) Die Bf. bringen vor, die Abschiebung des ZweitBf. nach Italien am 4.9.2012 habe ihr Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.

Zulässigkeit

(32) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde unter Art. 8 EMRK ernste Tatsachen- und Rechtsfragen aufwirft, die eine Prüfung in der Sache erfordern. Er sieht keinen anderen Grund, diesen Teil der Beschwerde für unzulässig zu erklären. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(38) [...] Wenn ein Vertragsstaat die Anwesenheit eines Fremden auf seinem Gebiet toleriert und ihm damit erlaubt, eine Entscheidung über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel oder ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung [...] abzuwarten, ermöglicht der Staat dem Fremden, an der Gesellschaft des Gastlands teilzunehmen, hier Beziehungen einzugehen und eine Familie zu gründen. Allerdings zieht dies nicht automatisch nach sich, dass die Behörden des betroffenen Konventionsstaats durch Art. 8 EMRK verpflichtet wären, ihm die Niederlassung in ihrem Land zu gestatten. [...] Dasselbe gilt für Asylwerber, deren Anwesenheit auf dem Gebiet eines Konventionsstaats von den nationalen Behörden aus eigenen Stücken oder ihren internationalen Verpflichtungen entsprechend toleriert wird.

(39) Der vorliegende Fall kann wie Jeunesse/NL und A. S./CH von Fällen unterschieden werden, die »niedergelassene Migranten« betreffen [...], also Personen, denen im Gaststaat bereits formal ein Aufenthaltsrecht gewährt wurde. [...]

(40) Da die faktische und rechtliche Situation eines niedergelassenen Migranten und eines Fremden, der um Aufnahme ersucht, sei es als Asylwerber oder nicht, nicht dieselbe ist, können die in der Rechtsprechung des GH für die Beurteilung, ob die Entziehung einer Aufenthaltsberechtigung eines niedergelassenen Migranten mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, entwickelten Kriterien nicht ohne Weiteres auf die Situation des Bf. übertragen werden. Die im vorliegenden Fall zu prüfende Frage ist eher, ob die schweizerischen Behörden angesichts der Gesamtumstände durch Art. 8 EMRK verpflichtet waren, dem ZweitBf. eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz zu gewähren [...] und ihm damit die Ausübung eines Familienlebens zu ermöglichen, das er auf dem Gebiet der Schweiz mit der ErstBf., die nicht nach Italien ausgewiesen wurde, begründet haben mag. Der vorliegende Fall betrifft damit nicht nur Familienleben, sondern auch Immigration lato sensu. Aus diesem Grund ist er als einer anzusehen, der ein behauptetes Versäumnis seitens des belangten Staats betrifft, einer positiven Verpflichtung gemäß Art. 8 EMRK nachzukommen.

(42) Der GH bekräftigt, dass sich der Begriff des »Familienlebens« in Art. 8 EMRK nicht auf Familien beschränkt, die auf einer Ehe beruhen, und andere de facto Beziehungen einschließen kann. [...]

(43) Im vorliegenden Fall wurde der ZweitBf. am 4.9.2012 nach Italien abgeschoben, während der ErstBf. gestattet wurde, während der Anhängigkeit ihres Asylantrags in der Schweiz zu bleiben. Vor dem BVGer argumentierte der ZweitBf., er dürfe nicht von der ErstBf. getrennt werden, weil sie aufgrund einer religiösen Zeremonie miteinander verheiratet wären. Das BVGer betrachtete die religiöse Ehe der Bf. [...] als ungültig nach afghanischem Recht und wegen des jungen Alters der ErstBf. jedenfalls als unvereinbar mit dem schweizerischen ordre public.

(44) Der GH sieht keinen Grund, in dieser Hinsicht von den Feststellungen des BVGer abzuweichen. Art. 8 EMRK kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er einem Konventionsstaat eine Verpflichtung auferlegt, eine religiöse oder andere Ehe anzuerkennen, die von einem 14-jährigen Kind abgeschlossen wurde. Auch aus Art. 12 EMRK kann eine solche Verpflichtung nicht abgeleitet werden [...]. Art. 12 EMRK sieht ausdrücklich eine Regelung der Ehe durch das innerstaatliche Recht vor und angesichts der betroffenen sensiblen moralischen Entscheidungen und der Wichtigkeit des Schutzes von Kindern und der Förderung eines sicheren familiären Umfelds darf dieser GH sein eigenes Urteil nicht an die Stelle jenes der Autoritäten setzen, die am besten in der Lage sind, die Bedürfnisse der Gesellschaft einzuschätzen und darauf zu reagieren.

Zur Zeit der Abschiebung des ZweitBf. nach Italien war es daher gerechtfertigt, dass die nationalen Behörden davon ausgingen, dass die Bf. nicht miteinander verheiratet waren. Dies gilt umso mehr, als die Bf. noch keine Schritte unternommen hatten, um ihre religiöse Eheschließung in der Schweiz anerkennen zu lassen.

(45) Selbst wenn die zwischen den Bf. bestehende Beziehung 2012 »Familienleben« iSv. Art. 8 EMRK dargestellt hätte, bemerkt der GH jedenfalls, dass der ZweitBf. nur drei Tage nach seiner Abschiebung nach Italien in die Schweiz zurückkehrte und danach nicht abgeschoben wurde, obwohl sein Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig war. Ihm wurde de facto erlaubt, in der Schweiz zu bleiben und eine neuerliche Prüfung seines Asylantrags zu beantragen, die schlussendlich erfolgreich war.

Der GH bemerkt auch, dass die Bf. nicht behaupteten, die ErstBf., die nicht in der Schweiz ansässig war und nur aus Gründen ihres Asylantrags auf schweizerischem Gebiet toleriert wurde, wäre jemals daran gehindert gewesen, sich dem ZweitBf. anzuschließen, nachdem dieser nach Italien ausgewiesen worden war.

(46) Den Ermessensspielraum berücksichtigend, der Staaten in Einwanderungsangelegenheiten zukommt, findet der GH, dass ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen getroffen wurde, nämlich einerseits dem persönlichen Interesse der Bf., während der Anhängigkeit des Asylverfahrens der ErstBf. gemeinsam in der Schweiz zu bleiben, und andererseits den öffentlichen Interessen der belangten Regierung an der Einwanderungskontrolle.

(47) Angesichts der obigen Überlegungen stellt der GH fest, dass die Durchführung der Entscheidung, den ZweitBf. nach Italien auszuweisen, keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründete (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Nicolaou).

Vom GH zitierte Judikatur:

Serife Yigit/TR v. 2.11.2010 (GK) = NLMR 2010, 338

Jeunesse/NL v. 3.10.2014 (GK) = NLMR 2014, 417

A. S./CH v. 30.6.2015 = NLMR 2015, 202

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.12.2015, Bsw. 60119/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 516) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/Z.H.R.H.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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