7Nc20/15y•OGH 7Nc20/15y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr. M*****, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Dr. Clemens Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 1.602,42 EUR sA, AZ 9 C 26/15y des Bezirksgerichts Bad Ischl, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichts Bad Ischl das Bezirksgericht Josefstadt, hilfsweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der Beklagten aus einem Kaskoversicherungsvertrag die Zahlung der Kosten für die Reparatur eines Parkschadens.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger mache einen nicht gedeckten Kollisionsschaden geltend.
Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Josefstadt, hilfsweise an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien insbesondere unter Hinweis auf einen beantragten Ortsaugenschein.
Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Bezirksgericht Bad Ischl erachtete eine Delegierung wohl überwiegend für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit dafür sprechen (RISJustiz RS0046333). Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RISJustiz RS0046324, RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll nämlich grundsätzlich die Ausnahme bilden (RISJustiz RS0046441), würde doch eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RISJustiz RS0046589 [T2]). Demnach liegen hier die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor:
Der Klagevertreter, der Kläger und eine Zeugin haben zwar ihren Kanzlei- bzw Wohnsitz (Aufenthaltsort) in Wien, doch befindet sich der Kanzlei- bzw Wohnsitz (Aufenthaltsort) des Beklagtenvertreters und zweier Zeugen in Bad Ischl bzw Altenberg und das Bezirksgericht Bad Ischl hat selbst in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit eines Ortsaugenscheins am ohnehin durch Lichtbilder dokumentierten (angeblichen) Schadensort bezweifelt.
Da aufgrund dieser Umstände die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich der Beklagte gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.
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