AUSL EGMR Bsw2130/10

Bsw2130/10Altro tribunale12 nov 2015

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AUSL EGMR Bsw2130/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache El Kaada gg. Deutschland, Urteil vom 12.11.2015, Bsw. 2130/10.

Spruch

Art. 6 Abs. 2 EMRK - Verletzung der Unschuldsvermutung durch Widerruf der Strafaussetzung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden, € 2.227,44,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 9.10.2008 verurteilte das Amtsgericht Gladbeck den 1988 geborenen Bf. wegen mehrerer Straftaten zu einer Jugendhaftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.

Aufgrund des Verdachts, dass der Bf. am 31.5/1.6.2009 einen Einbruchsdiebstahl in einem Hotel begangen hätte, stellte das Amtsgericht am 15.6.2009 eine Haftanordnung für den Bf. aus. Der Verdacht beruhte auf einer Zeugenaussage der ehemaligen Freundin des Bf.

Der Bf. wurde am 7.10.2009 festgenommen und am 8.10.2009 vom Untersuchungsrichter des Amtsgerichts Herford verhört, wo er die Tat ohne Beisein seines Anwalts gestand. Beim Haftprüfungstermin am 20.10.2009 nahm der Bf. das Geständnis in Beisein seines Anwalts zurück. Der Staatsanwalt von Essen erhob gegen den Bf. am 23.10.2009 wegen des genannten Einbruchsdiebstahls Anklage.

Am 22.10.2009 widerrief das Amtsgericht Gladbeck die 2008 angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung, dass der Bf. gestanden hätte, erneut straffällig geworden zu sein, und die Bedingungen der Bewährung daher nicht eingehalten hätte.

Der Bf. erhob Berufung gegen diese Entscheidung und behauptete, dass er das Geständnis zurückgezogen hätte und eine Verletzung der Unschuldsvermutung erfolgt sei, da er als unschuldig zu gelten habe, bis er rechtmäßig für schuldig befunden werde. Der Widerruf der Strafaussetzung könne nur aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer neuen Straftat erfolgen.

Das Landgericht Essen wies die Berufung zurück und bestätigte auch, dass der Widerruf der Aussetzung der Strafe des Bf. nicht verlange, dass der Bf. durch ein rechtskräftiges Urteil wegen der Straftat verurteilt werden müsse, auf welches sich der Widerruf stützt. Es hielt fest: »Der Widerruf der Bewährung ist jedoch im Ergebnis gleichwohl zu Recht erfolgt, denn der Verurteilte ist, wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden.«

Es führte weiters aus, angesichts des Geständnisses des Bf. vom 8.10.2009 habe es die »sichere Überzeugung von einer erneuten Begehung einer Straftat duch den Verurteilten«, nämlich des Einbruchs am 31.5/1.6.2009.

Das BVerfG lehnte die Behandlung der Verfassungsbeschwerde des Bf. am 23.12.2009 ohne Begründung ab.

Der Bf. wurde am 19.1.2010 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen sie die Aussetzung seiner Haftstrafe auf Bewährung widerrufen hatten, gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) verstoßen hätten. Die Entscheidungen beruhten auf der Feststellung der Gerichte, dass er erneut eine Straftat begangen hätte, obwohl er für diese Straftat noch nicht verurteilt worden war.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK

Zulässigkeit

(37) Der GH erinnert daran, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK anwendbar ist, wenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem Verfahren ergangen ist, das nicht gegen den Bf. als »Angeklagten« gerichtet war, aber dennoch ein gleichzeitig gegen ihn anhängiges Strafverfahren betraf und in Verbindung damit stand, eine vorzeitige Bewertung seiner Schuld implizieren konnte. Art. 6 Abs. 2 EMRK kommt somit zur Anwendung in dem hier in Rede stehenden Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung gegenüber dem Bf., in dem Bezug auf das neue gegen den Bf. anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines weiteren begangenen Einbruchs genommen wurde.

(39) [Was die Einrede der Regierung nach Art. 35 Abs. 3 EMRK betrifft], so ist das Hauptelement des Kriteriums nach dieser Bestimmung, ob der Bf. einen erheblichen Nachteil erlitten hat.

(40) Die Schwere der Konventionsverletzung ist unter Berücksichtigung der subjektiven Wahrnehmung des Bf. und aufgrund dessen, was im konkreten Fall objektiv auf dem Spiel steht, zu beurteilen.

(41) In Anbetracht der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien befindet der GH, dass bei der Feststellung, ob die Verletzung eines Rechts das Mindestmaß an Schwere erreicht, mitunter folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen: die Natur des Rechts, das angeblich verletzt wird, die Schwere der Auswirkungen der behaupteten Verletzung auf die Ausübung eines Rechts und/oder die möglichen Auswirkungen der behaupteten Verletzung auf die persönliche Situation des Bf.

(42) [...] Der Bf. rügte, dass er entgegen der Unschuldsvermutung von den nationalen Gerichten eines Einbruchs für schuldig erklärt worden wäre, und diese die Strafaussetzung widerrufen hätten, bevor er vor Gericht gestellt und seine Schuld für diese Straftat durch die Prozessgerichte bewiesen worden wäre. Dieses Recht ist darauf ausgerichtet, Personen vor Aussagen von Amtsträgern zu schützen, welche die Öffentlichkeit ermutigen, an die Schuld der betreffenden Personen zu glauben, bevor deren Schuld auf gesetzeskonforme Weise bewiesen wurde, und welche die Beurteilung des Sachverhalts durch die zuständigen Prozessgerichte beeinträchtigen – damit ein faires Verfahren vor diesen Gerichten gesichert ist. Unter der Annahme, dass der GH eine Verletzung feststellt, bringt die Verletzung dieses Rechts eine ungerechtfertigte Bezeichnung des Bf. mit sich, einer Straftat schuldig zu sein, und hat daher sowohl eine erhebliche Auswirkung auf das persönliche Ansehen des Bf. als auch auf die Fairness des anhängigen Verfahrens gegen ihn. Diese Auswirkung wird nicht durch die Tatsache beeinflusst, dass der Bf. – wie von der Regierung behauptet – zum Zeitpunkt der strittigen Entscheidung der nationalen Gerichte ohnehin inhaftiert gewesen sein mag.

(43) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt der GH fest, dass der Bf. einen erheblichen Nachteil iSd. Art. 35. Abs. 3 lit. b EMRK erlitten hat. Daher muss die Einrede der Regierung zurückgewiesen werden.

(44) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(53) Das Prinzip der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Aussage eines Amtsträgers hinsichtlich einer Person, die einer Straftat beschuldigt wird, eine Ansicht widerspiegelt, dass sie schuldig sei, bevor ihr gegenüber eine gesetzmäßig vorgenommene Schuldfeststellung erfolgte. Es reicht die Existenz von Gründen, die nahelegen, dass das Gericht oder der Amtsträger den Bf. für schuldig halten.

(56) Der GH ist aufgerufen zu bestimmen [...], ob die Begründung in den strittigen Entscheidungen der nationalen Gerichte, mit denen sie die Strafaussetzung gegenüber dem Bf. widerriefen, eine Ansicht widerspiegelte, dass der Bf. des Einbruchs vom 31.5/1.6.2009 schuldig war, bevor ihm gegenüber eine gesetzmäßige Schuldfeststellung vorgenommen wurde.

(57) Der GH stellt fest, dass zu dem Zeitpunkt, als die innerstaatlichen Gerichte die Entscheidungen in den gegenständlichen Widerrufsverfahren verkündet haben, ein Ermittlungsverfahren gegen den Bf. wegen des Verdachts der Begehung einer erneuten Straftat des Einbruchs in einem Hotel in Gladbeck am 31.5/1.6.2009 erst eingeleitet worden war. Jedoch hatten die nationalen Prozessgerichte, welche zuständig waren, über die neuen Beschuldigungen zu entscheiden, zum Zeitpunkt der strittigen Widerrufsentscheidungen noch kein Urteil im Fall des Bf. erlassen, mit dem ihm die neue Straftat nachgewiesen worden wäre.

(58) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte den Widerruf der Strafaussetzung gegenüber dem Bf. insbesondere auf die Tatsachen gründeten, dass der Bf. vor einem Untersuchungsrichter am 8.10.2009 zunächst gestanden hatte, den Einbruch am 31.5/1.6.2009 begangen zu haben. Die Gerichte erachteten das Geständnis als glaubwürdig, trotz der Tatsache, dass der Bf. es kurz danach in einer Gerichtsverhandlung am 20.10.2009 und daher vor den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im fraglichen Verfahren (besonders am 22.10. und 16.11.2009) widerrufen hatte.

(59) Der GH stellt zudem fest, dass der Bf. [...] 21 Jahre alt war und sein ursprüngliches Geständnis vor dem Untersuchungsrichter ohne Beisein seines Anwalts abgelegt hatte. Er behauptete später, dass er die Tat zugegeben hätte, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Der Bf. hatte sein Geständnis zum Zeitpunkt der Entscheidungen der nationalen Gerichte, mit der diese die Aussetzung der Haftstrafe widerriefen, zurückgezogen. Als Konsequenz der Rücknahme konnten die nationalen Gerichte ihre Schlussfolgerungen nicht mehr auf ein gültiges Geständnis des Bf. stützen, dass er während der Bewährungszeit eine weitere Straftat begangen hätte, und prüften daher die Glaubwürdigkeit der verschiedenen von ihm getätigten Aussagen [...].

(61) Unter Berücksichtigung der Begründungen der strittigen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte stellt der GH fest, dass das Landgericht Essen in seiner Entscheidung vom 16.11.2009 im vorliegenden Verfahren, mit der es die Schlussfolgerungen des Amtsgerichts bestätigte, dass der Bf. den Einbruch vom 31.5/1.6.2009 begangen hatte, erklärte, dass der Bf. »innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist«. Das Landgericht war ferner in Anbetracht des Geständnisses des Bf. vor dem Untersuchungsricher »der sicheren Überzeugung von einer erneuten Begehung einer Straftat durch den Verurteilten«.

(62) Im Hinblick auf den Zusammenhang der Aussagen stellt der GH fest, dass der Widerruf der Strafaussetzung gegenüber dem Bf. durch die nationalen Gerichte auf § 26 Abs. 1 Z. 1 des Jugendgerichtsgesetzes beruhte. Gemäß dieser Vorschrift ist eine Voraussetzung dafür, dass die innerstaatlichen Gerichte die Aussetzung der Freiheitsstrafe widerrufen können, dass der junge Straftäter »in der Bewährungszeit eine Straftat begeht«. Der GH stellt fest, dass es in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und entgegen den Ausführungen der Regierung daher für die nationalen Gerichte notwendig war, Gewissheit zu erlangen, dass die betroffene Person eine erneute Straftat begangen hatte. Es reichte für diese Gerichte nicht aus festzustellen, dass die betreffende Person verdächtigt wurde, eine weitere Straftat begangen zu haben. Das Landgericht hat im vorliegenden Fall folglich bestätigt, dass es notwendig war, Gewissheit zu erlangen, dass der Bf. eine weitere Straftat begangen hatte, und stellte nach Würdigung der ihm vorliegenden Beweise fest, dass es überzeugt war, dass der Bf. den in Frage stehenden erneuten Einbruch begangen hatte. Diese Feststellung wird weiters nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass die Entscheidung des Widerrufs einer Strafaussetzung – wie von der Regierung betont – eine Korrektur der ursprünglich gestellten Prognose basierend auf § 21 des Jugendgerichtsgesetzes mit sich bringt, dass der Bf. auch ohne die Strafverbüßung nicht erneut straffällig wird.

(63) Der GH ist der Auffassung, dass die umstrittenen Aussagen im Urteil des Landgerichts ohne Vorbehalt und ohne Bezug auf einen Verdacht die von der anwendbaren Bestimmung des nationalen Rechts geforderte Feststellung des Amtsgerichts bestätigten, dass der Bf. eine erneute Straftat begangen hätte. Der GH stellt daher fest, dass sie auf eine eindeutige Erklärung hinausliefen, dass der Bf. eines weiteren Einbruchs für schuldig befunden wurde, bevor er dafür von den zuständigen Prozessgerichten mit einem rechtskräftigen Urteil dem Gesetz entsprechend schuldig gesprochen wurde.

(64) Der GH kann in diesem Zusammenhang weiters nur festhalten, dass die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass der Bf. einer erneuten Straftat schuldig war, auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Z. 1 des Jugendgerichtsgesetzes beruhte. Diese Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut praktisch ident mit jener des § 56f Abs. 1 Z. 1 StGB, welcher auf erwachsene Sraftäter anwendbar ist und der Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK zugrunde lag, welche vom GH im Jahr 2002 im Fall Böhmer/D festgestellt wurde. Er beobachtet ferner, dass er bereits in diesem Urteil vermerkt hat, dass die deutsche Bundesregierung vorher erklärt hatte, dass sie erwägen würde, ob eine Änderung des § 56f Abs. 1 StGB notwendig sei, um sicherzustellen, dass der Widerruf einer Bewährungsstrafe unter solchen Umständen nicht im Widerspruch mit Art. 6 Abs. 2 EMRK steht.

(65) Der GH muss erneut festhalten, dass keine Gesetzesänderung erfolgte. Er anerkennt, dass das BVerfG unter Berücksichtigung, dass es in erster Linie beim Gesetzgeber liegt, die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Verfahrensrecht zu konkretisieren, eine Orientierungshilfe für die Auslegung des Prinzips der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit Verfahren betreffend den Widerruf der Strafaussetzung gab. Das Verfahren des vorliegenden Falles zeigt jedoch, dass das Recht aus Art. 6 Abs. 2 EMRK durch die Auslegung des Wortlauts des § 26 Abs. 1 Z. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf nationaler Ebene nicht vollständig umgesetzt wurde.

(66) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Begründung der nationalen Gerichte in den umstrittenen Entscheidungen über den Widerruf der Strafaussetzung gegenüber dem Bf. den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzte. Es kam daher zu einer Verletzung des Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 7.500, – für immateriellen Schaden; € 2.227,44 für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

G. S./D v. 9.10.1991 (ZE)

Allenet de Ribemont/F v. 10.2.1995 = ÖJZ 1995, 509

Böhmer/D v. 3.10.2002 = NL 2002, 201

Mokhov/RUS v. 4.3.2010

Karaman/D v. 27.2.2014 = NLMR 2014, 45

Müller/D v. 27.3.2014

Peltereau-Villeneuve/CH v. 28.10.2014 = NLMR 2014, 410

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.11.2015, Bsw. 2130/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 499) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/El Kaada.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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