OGH 15Os131/15a

15Os131/15aTribunale superiore11 nov 2015

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 15Os131/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00131.15A.1111.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gottfried W***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. August 2015, GZ 13 Hv 66/15s62, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried W***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und 2 (richtig: nur Z 1) StGB (I.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III.) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 2 WaffenG (IV.) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant in Wien

I./ am 23. Februar 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Amyn G***** Gewahrsamsträgern der „C ***** Apotheke“ fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Potenzmittel und Suchtmittelpräparate, durch Einbruch in das Geschäftslokal im Einkaufszentrum Ce***** mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, „indem er auf der Rückseite des Gebäudes mit Werkzeug und Waffen lauerte“;

IV./ bis zum 23. Februar 2015

2. / unbefugt eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger besessen.

Die gegen I./ und IV./2./ vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Vernehmung „des Zeugen G*****, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte und G***** bereits am Rückweg waren und freiwillig vom Versuch zurückgetreten sind; allenfalls das Video der Tatrekonstruktion“ (ON 61 S 13; betreffend I./ des Schuldspruchs). Durch die Abweisung dieser Anträge wurden Verteidigungsrechte entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) nicht verletzt, enthielten sie doch kein Vorbringen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, und war die Tauglichkeit der Beweisführung für das Schöffengericht auch nicht ohne weiteres erkennbar (RISJustiz RS0118444). Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RISJustiz RS0099618).

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten betreffend die Beweggründe für die Abstandnahme von der Tatvollendung sehr wohl berücksichtigt (US 4 f). Indem der Rechtsmittelwerber in Zusammenhang mit seiner Aussage die Bezugnahme des Schöffengerichts auf die „Stärke der Scheibe“ kritisiert und ausführt, darüber „sei nicht gesprochen worden“ (inhaltlich Z 5 letzter Fall), übergeht er seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach er der Aufforderung des G*****, die Scheibe einzuschlagen, nicht nachgekommen sei, weil er gesehen habe, „wie die Scheibe ist“, und er der Ansicht war, dass das Scheppern „die Leute herum“ hören würden (ON 61 S 5). Soweit die Beschwerde ausführt, der Angeklagte habe „deutlich gemacht, dass er vom Vorhaben Abstand nimmt, obwohl er sehr wohl den Einbruch hätte vollenden können, da er in keinem Fall im jetzigen Zeitpunkt dies hätte machen wollen“, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RISJustiz RS0118780). Indem der Angeklagte neuerlich auf seine Verantwortung verweist und folgert, dass er demnach sehr wohl der Ansicht war, die Tat erfolgreich vollenden zu können, verlässt er jedoch den Rahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes und zielt lediglich auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung ab.

Die Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu IV./2./ des Schuldspruchs, der Angeklagte hätte bloß einen einfachen Stock bei sich gehabt, vernachlässigt die tatrichterlichen Feststellungen betreffend den Besitz eines Totschlägers (US 3) und verfehlt damit prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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