12Ns113/15m•OGH 12Ns113/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Disziplinarstrafsache gegen Mag. , AZ D 22/10, D 139/09, D 125/10 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. B gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Anwaltsrichter Dr. B***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Mag. ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Jänner 2012 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. H*****.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Os 9/15s über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. B***** ist in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter seit längerem geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen-)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig.
Gemäß § 64 DStG iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters in einem bereits mehr als zehn Jahre anhängigen Zivilverfahren der Fall (vgl zuletzt 12 Ns 63/15h).
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. H***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm 45 Abs 2 StPO).
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