10ObS103/15t•OGH 10ObS103/15t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Ernst Bassler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, geboren am , vertreten durch die Mutter E, Ungarn, vertreten durch Dr. Lukas Rességuier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, AdalbertStifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Waisenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Juli 2015, GZ 7 Rs 46/15h52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
I*****, der Vater des im Jahr 2001 geborenen Klägers, erlitt am 20. November 1995 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine schwere Schädelverletzung zuzog. I***** verstarb am 24. November 2009. Mit Bescheid vom 20. März 2013 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, dass der Tod nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehe.
Nach Einholung eines unfallchirurgischen Aktengutachtens (ON 12) beraumte das Erstgericht für 28. Jänner 2014 eine mündliche Verhandlung an (ON 21), zu der es die Ladung der Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin mit dem Formular „Lad B1“ mit dem Beisatz „Ihr persönliches Erscheinen ist nicht notwendig“ samt „KB“ (= Klagebeantwortung) und „GA“ (= unfallchirurgisches Aktengutachten) verfügte. Zur mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2014 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Erstgericht schloss nach Verlesung des angefochtenen Bescheides, des Anstaltsakts und des Aktengutachtens die Verhandlung (ON 22). Mit Urteil vom 28. Jänner 2014 wies es die Klage mangels eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und dem Tod des I***** ab (ON 24).
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit und gab der Berufung im Übrigen nicht Folge. Dem Kläger sei das rechtliche Gehör nicht verwehrt worden: Seine gesetzliche Vertreterin sei zur Streitverhandlung vom 28. Jänner 2014 ordnungsgemäß geladen worden, sei aber unentschuldigt nicht erschienen. Weiters ging das Berufungsgericht davon aus, dass das Aktengutachten der gesetzlichen Vertreterin des Klägers zwar nicht nachweislich zugestellt worden sei. Wäre sie aber zur Streitverhandlung gekommen, hätte sie das Sachverständigengutachten einsehen und sich dazu äußern können; sie wäre in der Lage gewesen, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und hätte auf eine Verbesserung oder Vervollständigung des Gutachtens dringen können. Bei der Verhandlung wäre auch eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache anwesend gewesen. Da die gesetzliche Vertreterin des Klägers aber nicht zum Verhandlungstermin gekommen sei, liege es in der Sphäre des Klägers, dass er all diese Möglichkeiten nicht gehabt habe. Dadurch sei im Übrigen auch eine Anleitung durch das Gericht nicht möglich gewesen. Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts bestünden nicht.
In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Das Berufungsgericht hätte von Amts wegen eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen müssen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorenthaltene Möglichkeit, allfällige Verbesserungen bzw Vervollständigungen des Sachverständigengutachtens zu beantragen, nachzuholen. Weiters wäre zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Tod eine Beweisaufnahme oder Beweiswiederholung durchzuführen gewesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege, weil die gesetzliche Vertreterin des Klägers zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 2014 geladen worden sei, grenze geradezu an Willkür. Da das Sachverständigengutachten dem Kläger bzw seiner gesetzlichen Vertreterin auch nicht im Rahmen einer Berufungsverhandlung bekanntgemacht worden sei, leide auch das Berufungsverfahren an einer wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage dargestellt. Die behauptete (primäre) Mangelhaftigkeit des Verfahrens betrifft in Wirklichkeit das erstinstanzliche Verfahren. Eine Anleitungspflicht in Bezug auf die Beweisaufnahme wäre vom Erstgericht wahrzunehmen gewesen; das Berufungsgericht hatte in der Folge zu beurteilen, ob in einer etwaigen Verletzung der Anleitungspflicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage inhaltlich auseinandergesetzt und eine Mangelhaftigkeit verneint. In einem solchen Fall kann die Frage der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (RIS-Justiz RS0042963); ob die Lösung der Frage durch das Berufungsgericht richtig oder unrichtig erfolgte, kann keine Rolle spielen. Der beschriebene Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0042963 [T58]).
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung macht eine Ausnahme, wenn sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge nicht auf aktenmäßiger Grundlage befasst hat (RIS-Justiz RS0042963 [T28]) oder wenn es infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat (RISJustiz RS0043086, RS0042963 [T52]). Keiner dieser beiden Fälle liegt hier zum Nachteil des Klägers vor. Es ist aufgrund der oben dargestellten Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass dem Kläger bzw dessen gesetzlicher Vertreterin gemeinsam mit der Ladung für die Streitverhandlung am 28. Jänner 2014 auch das unfallchirurgische Aktengutachten (ON 12) zugestellt wurde.
Schließlich liegt nach der Rechtsprechung eine „unhaltbare rechtliche Begründung“, die allenfalls auch sonst das Geltendmachen eines in zweiter Instanz verneinten Mangels ermöglichen könnte, jedenfalls nur dann vor, wenn bei der Beurteilung der strittigen Frage jeder Beurteilungsspielraum fehlt (RIS-Justiz RS0042963 [T63]). Dies ist hier nicht der Fall, weil nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem Kläger bzw dessen gesetzlicher Vertreterin mit der Ladung zur Streitverhandlung vom 28. Jänner 2014 auch das unfallchirurgische Aktengutachten (ON 12) zugestellt wurde. Dass der Kläger bzw seine gesetzliche Vertreterin aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit diesem für den Kläger ungünstigen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen, wird in der außerordentlichen Revision nicht geltend gemacht.
Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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