AUSL EGMR Bsw27510/08

Bsw27510/08Altro tribunale15 ott 2015

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AUSL EGMR Bsw27510/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Perincek gg. die Schweiz, Urteil vom 15.10.2015, Bsw. 27510/08.

Spruch

Art. 10 EMRK - Öffentliche Leugnung des Völkermords an den Armeniern.

Verletzung von Art. 10 EMRK (10:7 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Konventionsverletzung stellt bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (12:5 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Jurist und Präsident der Türkischen Arbeiterpartei. Er nahm 2005 an diversen Konferenzen in der Schweiz teil, im Zuge derer er öffentlich die Existenz des vom Osmanischen Reich ab 1915 am armenischen Volk begangenen Völkermords abstritt und diesen als »internationale Lüge« bezeichnete.

Im Juli 2015 wurde von der »Gesellschaft Schweiz-Armenien« Strafanzeige gegen den Bf. erstattet. Mit Urteil vom 9.3.2007 sprach ihn das Polizeigericht Lausanne des Verbrechens der Rassendiskriminierung iSv. Art. 261bis Abs. 4 StGB (Anm: Danach ist, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstoßenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen.) schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung einer bedingten Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen à € 62,– bzw. eines Bußgeldes von € 1.859,– sowie zur Entrichtung einer Entschädigung für immateriellen Schaden in der Höhe von € 620,– an die obige Gesellschaft. Begründend führte das Gericht aus: »Herr Perinçek [...] hält an seiner Ansicht fest, es wären Massaker sowohl von der türkischen als auch von der armenischen Seite begangen worden. Er erkennt zwar an, dass das Osmanische Reich Tausende von Armeniern von der türkisch-russischen Grenze ins heutige Syrien und in den Irak verbracht hat, leugnet aber den genoziden Charakter dieser – aus seiner Sicht Sicherheitsbedürfnissen dienenden – Deportationen. [...] Die Gesetzeserläuterungen [zu Art. 261bis StGB] weisen auf die UN-Völkermordkonvention aus 1948 hin und zitieren als Beispiel den Völkermord an den Kurden und Armeniern. [...] In der öffentlichen Meinung der Schweiz gilt der armenische Völkermord als historisches Faktum, auch Frankreich und das Europaparlament vertreten diese Meinung. [...] Ferner bestehen auch keine Zweifel, dass die Motive von Herrn Perinçek rassistischer und nationalistischer Natur waren [...]. Er ist zudem Anhänger von Tâlat Pascha – einem der treibenden Kräfte des Völkermords an den Armeniern. Damit sind alle subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 261bis StGB erfüllt. [...]«.

Ein Rechtsmittel des Bf. an den Strafkassationshof des Kantons Waadt verlief erfolglos, ebenso eine Beschwerde an das Bundesgericht.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz).

Zur Reichweite der Zuständigkeit des GH im gegenständlichen Fall

(100) Der GH hält es für unerlässlich, vorerst die Reichweite seiner Zuständigkeit zu bestimmen. [...]

(101) Laut Art. 19 EMRK beschränkt sich die Aufgabe des GH auf die »Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien in dieser Konvention und den Protokollen dazu«. Art. 32 Abs. 1 EMRK zufolge umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs »alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten«. Im Gegensatz zum Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, zum Internationalen Strafgerichtshof und zum Internationalen Gerichtshof verfügt der GH somit nicht über die strafrechtliche oder sonstige Zuständigkeit unter der UN-Völkermordkonvention oder verwandten internationalen Übereinkommen.

(102) Folglich ist die Große Kammer nicht verpflichtet, eine Entscheidung über die Frage zu treffen, ob die von der armenischen Bevölkerung zu erduldenden Massaker und Massendeportationen durch das Osmanische Reich ab 1915 als Völkermord im Sinne dieses Begriffs nach einschlägigem Völkerrecht charakterisiert werden können, es fehlt ihr auch jegliche Befugnis, rechtlich bindende Aussagen dazu zu treffen.

Zur Anwendung von Art. 17 EMRK

(103) Vorab ist zu klären, ob die vorliegende Beschwerde in Anwendung des Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs von Konventionsrechten) zurückzuweisen ist.

(114) Der GH hat bereits bekräftigt, dass Art. 17 EMRK nur im Ausnahmefall anwendbar ist. [...] Bei Fällen betreffend Art. 10 EMRK sollte auf Art. 17 EMRK nur dann Rückgriff genommen werden, wenn sofort klar ist, dass die umstrittenen Äußerungen darauf gerichtet waren, Art. 10 EMRK im Wege der Verwendung der Meinungsäußerungsfreiheit für Ziele, die den Werten der Konvention entgegen laufen, seines wahren Zwecks zu entkleiden.

(115) Da der entscheidende Punkt unter Art. 17 EMRK, nämlich ob die Äußerungen des Bf. zu Hass oder Anwendung von Gewalt aufstacheln sollten und ob er auf diese Weise versucht hat, sich auf die Konvention zu berufen, um Aktivitäten zu setzen bzw. Handlungen nachzugehen, die auf die Zerstörung der in ihr verankerten Rechte und Freiheiten gerichtet waren, nicht von vornherein klar ist und sich mit der Frage überschneidet, ob der Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, entscheidet der GH, dass die Frage der Anwendung von Art. 17 EMRK im Zuge der meritorischen Behandlung des Art. 10 EMRK geprüft werden soll (14:3 Stimmen).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Der Bf. bringt vor, seine strafrechtliche Verurteilung und Bestrafung wegen öffentlicher Leugnung des Völkermords an den Armeniern habe ihn in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.

(117) Im vorliegenden Fall [...] liegt zweifellos ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. vor. Ein derartiger Eingriff verstößt gegen Art. 10 EMRK, sofern er die Anforderungen von dessen Absatz 2 nicht zu erfüllen vermag. Der GH möchte aber zuerst prüfen, ob nicht Art. 16 EMRK (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen) zur Anwendung gelangt.

Zur Anwendung von Art. 16 EMRK

(118) Die Regierung legt nahe, der Eingriff könnte unter Art. 16 EMRK (Anm: Diese Bestimmung lautet: »Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.«) aufgrund der Tatsache gerechtfertigt sein, dass es sich beim Bf. um einen Ausländer handelt.

(120) Der einzige Fall, in dem sich der GH mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt hat, war Piermont/F. Die Bf., ein Mitglied des Europäischen Parlaments, war wegen einer in Französisch-Polynesien gehaltenen Rede des Landes verwiesen worden. Der GH kam zu dem Ergebnis, dass Art. 16 EMRK nicht gegen sie geltend gemacht werden konnte, da Frau Piermont als Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats (hier: Deutschland) und Mitglied des Europäischen Parlaments nicht als Ausländerin betrachtet werden könne.

(121) Dies ist hier zwar nicht der Fall, jedoch vermag der GH nicht zu erkennen, dass Art. 16 EMRK den vorliegenden Eingriff zu rechtfertigen vermag. [...] Ein schrankenloser Rückgriff auf Art. 16 EMRK würde nämlich die Möglichkeit von Ausländern auf Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung eingrenzen und Entscheidungen des GH zuwiderlaufen, in denen Ausländer als zur Ausübung dieses Rechts ohne Beschränkung durch Art. 16 EMRK befugt angesehen wurden.

(122) Eingedenk des Umstands, dass Klauseln, welche Eingriffe in Konventionsrechte gestatten, restriktiv angewendet werden sollten, findet der GH, dass Art. 16 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass er lediglich eine Einschränkung von Aktivitäten gestattet, welche sich direkt auf den politischen Prozess beziehen. Dies ist hier aber nicht der Fall [...].

(123) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass Art. 16 EMRK der schweizerischen Regierung nicht die Einschränkung der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch den Bf. gestattete.

Rechtfertigung der Maßnahme unter Art. 10 Abs. 2 EMRK

(124) Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung muss laut Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgeschrieben sein, ein legitimes Ziel [...] verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. [...]

War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

(130) Unter den Parteien ist unstrittig, dass besagter Eingriff auf einer Rechtsgrundlage, nämlich Art. 261bis Abs. 4 StGB, beruhte und dass die relevante Gesetzesbestimmung zugänglich war. [...]

(137) [...] Die eigentliche Frage in diesem Fall ist nicht die, ob Art. 261bis Abs. 4 StGB im Prinzip ausreichend vorhersehbar ist, was seine Anwendung betrifft (hier insbesondere durch die Verwendung des Begriffs »Völkermord«), sondern ob der Bf. vorhersehen konnte bzw. vorhersehen hätte müssen, dass die von ihm getätigten Äußerungen [...] unter dieser Bestimmung strafrechtlich geahndet werden würden.

(138) Das Polizeigericht Lausanne und das Bundesgericht kamen [...] zu dem Schluss, dass der Bf. wusste, dass der Schweizer Nationalrat die Ereignisse um 1915 und danach als Völkermord qualifiziert hatte und dass seine Aktivitäten darauf gerichtet waren, »diesen Irrtum korrigieren zu helfen«. Mit Rücksicht darauf und den Text von Art. 261bis Abs. 4 StGB einschließlich seiner Entstehungsgeschichte findet der GH, dass der Bf. [...] vorhersehen hätte können, dass seine Äußerungen zu diesem Thema zu seiner strafrechtlichen Verantwortung unter dieser Bestimmung führen würden. [...]

(140) Der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. war somit ausreichend vorhersehbar und folglich gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK.

Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?

(145) Die Regierung legt dar, der strittige Eingriff habe zwei der in Art. 10 Abs. 2 EMRK festgelegten legitimen Ziele verfolgt, nämlich die »Aufrechterhaltung der Ordnung« und den »Schutz der Rechte anderer«. [...]

(146) Was das erstgenannte legitime Ziel angeht, ist anzumerken, dass die englische Fassung von Art. 10 Abs. 2 EMRK den Begriff »prevention of disorder« enthält [...].

(147) Der französische Text von Art. 10 Abs. 2 EMRK spricht hingegen von »défense de l’ordre«, dieser Begriff dürfte daher weiter gehen als die englische Textfassung. [...]

(149) Laut Art. 31 Abs. 1 WVK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Laut Art. 33 Abs. 3 WVK, der von der Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen wie die Konvention handelt, wird vermutet, dass »die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben«. Art. 33 Abs. 4 WVK sieht vor, dass wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Art. 31 und 32 WVK nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt wird, »die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt«. Die letzteren Regeln sind als Bestandteile der in Art. 31 Abs. 1 WVK festgelegten »allgemeinen Auslegungsregel« zu verstehen.

(151) Eingedenk der Tatsache, dass der Kontext, in dem die gegenständlichen Begriffe verwendet werden, ein Vertrag zum effektiven Schutz von individuellen Menschenrechten ist, müssen Klauseln wie die in Art. 10 Abs. 2 EMRK enthaltene, welche Eingriffe in Konventionsrechte erlauben, restriktiv ausgelegt werden; Ausnahmen zur allgemeinen Regel dürfen daher nicht einer weiten Interpretation zugänglich sein. Der GH ist daher der Ansicht, dass die englische Textfassung nur einen eingegrenzten Bedeutungsgehalt hat und die Begriffe »prevention of disorder« und »défense de l’ordre« [...] am besten im Wege des Rückgriffs auf den weniger extensiven Bedeutungsgehalt miteinander in Einklang gebracht werden können.

(152) Die Argumente der Regierung hinsichtlich des systematischen Platzes von Art. 261bis Abs. 4 StGB im schweizerischen StGB und der rechtlichen Interessen, welche dieser zu wahren sucht, beziehen sich auf das weitere Verständnis und sind folglich von geringer Relevanz im vorliegenden Zusammenhang. Was von ihr eher demonstriert werden müsste, ist, dass die Äußerungen des Bf. tatsächlich zu einer Störung der öffentlichen Ordnung zu führen vermochten (beispielsweise in der Form von öffentlichen Unruhen) und dass die Behörden dies bei der Strafverfolgung im Auge hatten.

(153) Das einzige Argument, welches die Regierung in diesem Zusammenhang vorbrachte, waren zwei Kundgebungen in Lausanne aus dem Jahr 2004. Sie hat aber keine näheren Details genannt und es gibt auch keine Hinweise, dass es dabei zu Zusammenstößen gekommen wäre. [...] Ferner deutet nichts darauf hin, dass die Äußerungen zu ernsten Spannungen und Zusammenstößen zwischen der in der Schweiz lebenden türkischen und armenischen Gemeinschaft geführt hatten.

(154) Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass der Eingriff die »Aufrechterhaltung der Ordnung« verfolgte.

(155) Was das zweitgenannte legitime Ziel betrifft, muss vorerst eine Unterscheidung zwischen der Würde der verstorbenen und überlebenden Opfer der Ereignisse um 1915 und danach und der Würde einschließlich der Identität der heutigen Armenier als ihre Nachkommen getroffen werden.

(156) Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil bemerkt hat, bauen viele der Nachkommen der Opfer von 1915 und danach – insbesondere jene der armenischen Diaspora – ihre Identität auf der Vorstellung auf, ihre Gemeinschaft sei Opfer eines Völkermords gewesen. Mit Rücksicht darauf akzeptiert der GH, dass der Eingriff in die Äußerungen des Bf., mit denen er die Existenz eines armenischen Völkermords abstritt, das Ziel des Schutzes der Identität und der Würde der heute lebenden Armenier verfolgte. Zugleich kann aber schwerlich behauptet werden, der Bf. habe mit der Infragestellung der rechtlichen Qualifikation der Ereignisse die Opfer in einem negativen Licht erscheinen lassen, sie ihrer Würde beraubt oder in ihrer Menschlichkeit herabgesetzt. Es scheint auch nicht, dass er seine Anschuldigung, wonach der armenische Völkermord eine »internationale Lüge« sei, gegen diese Personen und ihre Nachkommen richtete, vielmehr zielten diese [...] eher auf die »Imperialisten« aus England, Frankreich und dem Zaristischen Russland und auf die Vereinigten Staaten und die EU ab. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Bf. [...] davon sprach, dass die in die Ereignisse verwickelten Armenier Instrumente der »imperialistischen Mächte« gewesen seien und diese beschuldigte, Massaker an den Türken und Muslimen verübt zu haben. Unter diesen Umständen akzeptiert der GH, dass der Eingriff auch den Schutz der Würde dieser Personen – und damit der Nachkommen – bezweckte.

(157) Der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. kann daher als »zum Schutz der Rechte anderer« beabsichtigt angesehen werden. [...]

War der Eingriff notwendig?

(227) [...] Der GH hat in seiner Rechtsprechung akzeptiert, dass sowohl die ethnische Identität als auch der gute Ruf von Nachfahren Art. 8 EMRK unter seinem Aspekt »Privatleben« ins Spiel bringen kann.

(228) Er ist im vorliegenden Fall mit der Notwendigkeit konfrontiert, zwei Konventionsrechte, nämlich Art. 10 EMRK einerseits und Art. 8 EMRK andererseits, gegeneinander abzuwiegen. [...]

(229) Was den Charakter der Äußerungen des Bf. anbelangt, [...] ist die relevante Frage die, ob sie derart beschaffen waren, dass ihnen erhöhter oder verminderter Schutz unter Art. 10 EMRK zukam. [...]

(230) Nach der Rechtsprechung des GH stehen Aussagen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im Prinzip unter erhöhtem Schutz. [...]

(231) Die II. Kammer kam zu dem Schluss, dass die Äußerungen des Bf. von historischer, rechtlicher und politischer Natur waren. Die Regierung und einige der Drittparteien stellen dies mit dem Hinweis in Abrede, der Bf. sei nicht in einer wissenschaftlichen und leidenschaftslosen Weise vorgegangen, zudem hätte seinen Äußerungen der Geist der Aufgeschlossenheit gefehlt, die historische Debatten auszeichnet. Die Große Kammer vermag sich dem nicht anzuschließen. Obwohl sich die Äußerungen des Bf. auch auf historische und rechtliche Fragen bezogen, zeigt das Umfeld, in dem er diese getätigt hat, dass er in seiner Eigenschaft als Politiker – und nicht als Gelehrter – sprach. Der Bf. nahm an einer langjährigen Kontroverse [betreffend die Bewertung der Ereignisse von 1915 und danach] teil, hinsichtlich der der GH bereits in einer Reihe von die Türkei betreffenden Urteilen akzeptierte, dass sie Fragen des öffentlichen Interesses aufwerfen würde, und diese als »hitzige Debatte, nicht nur in der Türkei, sondern auch international« charakterisierte. [...]

(232) Die Schweizer Gerichte waren zu der Überzeugung gelangt, dass der Bf. mit rassistischen Motiven gesprochen hatte. Sie beriefen sich auf dessen Behauptung, es wären die Armenier gewesen, welche die Türken bedroht bzw. angegriffen hätten, und auf sein erklärtes Naheverhältnis zu Tâlat Pascha, ferner auf seine hartnäckige Weigerung der Anerkennung der besagten Ereignisse als Völkermord. [...]

(233) Der GH ist sich der starken Sensibilität der armenischen Gemeinschaft gegenüber dem vom Bf. aufgeworfenen Thema voll bewusst. Mit Blick auf die Gesamtstoßrichtung der von ihm dazu gemachten Aussagen glaubt er dennoch nicht, dass sie eine Form der Aufstachelung zu Hass oder Intoleranz darstellten. Der Bf. drückte keine Geringschätzung oder Hass gegenüber den Opfern der fraglichen Ereignisse aus. [...] Er nannte die Armenier nicht Lügner, verwendete keine herabsetzenden Begriffe und nahm auch keinen Rückgriff auf Stereotypen. Seine mit Zuhilfenahme von zugegebenermaßen kraftvollen Worten getätigten Ausführungen waren gegen die »Imperialisten« und ihre angeblich hinterlistigen Absichten bezüglich des Osmanischen Reiches bzw. der Türkei gerichtet. [...]

(234) Als nächstes ist zu fragen, ob die umstrittenen Äußerungen nichtsdestoweniger als Form der Aufstachelung zu Hass oder Gewalt gegenüber den Armeniern aufgrund der Stellung des Bf. und des weiteren Kontextes, in dem er sie machte, angesehen werden können. In Fällen betreffend Äußerungen zum Holocaust hatten die ehemalige EKMR und der GH Derartiges aus historischen und kontextabhängigen Gründen ausnahmslos bejaht. Der GH denkt jedoch nicht, dass dies auch im gegenständlichen Fall gelten kann, sprach der Bf. in der Schweiz doch über Ereignisse, die auf dem Gebiet des Osmanischen Reichs vor 90 Jahren stattgefunden hatten. [...] Das einzige Element, das auf die Förderung einer rassistischen und antidemokratischen Agenda hinweisen könnte, ist die Nahebeziehung des Bf. zu Tâlat Pascha. Die Schweizer Gerichte sind dieser Frage aber nicht näher nachgegangen. [...]

(237) Die Schweizer Regierung und einige der Drittparteien haben versucht, den Bf. als Extremisten darzustellen, der seine Meinungsäußerungsfreiheit auf unverantwortliche und gefährliche Art und Weise ausübe. Nach Ansicht des GH steht diesem Vorhalt die Tatsache entgegen, dass Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. bereits Anlass zu zwei Urteilen gegen die Türkei gegeben haben. [...] [In diesen beiden Fällen] kam der GH zu dem Schluss, dass der Bf. in seinen Äußerungen nicht zu Gewalt, Rebellion oder Zurückweisung demokratischer Prinzipien aufgerufen hatte bzw. dass diese keine Hassrede dargestellt hatten.

(240) [...] Der GH möchte noch hinzufügen, dass die Rechtfertigung von Völkermord, wie auch das spanische Verfassungsgericht [im Fall Varela Geis/E] hervorgehoben hat, nicht die Behauptung betrifft, dass ein bestimmtes Ereignis Völkermord darstellte, sondern vielmehr Äußerungen, die darüber ein Werturteil abgeben und dessen Schwere relativieren oder ihn als richtig bezeichnen. Nach Ansicht des GH waren die Äußerungen des Bf. weder von einer solchen Tragweite noch können sie als Rechtfertigung von anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden.

(241) Bleibt festzuhalten, dass die Äußerungen des Bf., die eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrafen, erhöhten Schutz unter Art. 10 EMRK genossen und dass den Schweizer Behörden nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum für Eingriffe verblieb.

(242) Bei der Prüfung, ob ein dringendes soziales Bedürfnis für einen Eingriff in Konventionsrechte existierte, hat der GH stets den historischen Kontext aus Sicht des belangten Konventionsstaats betrachtet. [...]

(243) Dies ist von besonderer Relevanz in Bezug auf den Holocaust. Nach Ansicht des GH liegt die Rechtfertigung, dessen Leugnung unter Strafe zu stellen, nicht so sehr darin, dass es sich hierbei um eine klar erwiesene historische Tatsache handelt, sondern vielmehr darin, dass angesichts des historischen Kontexts der betroffenen Staaten (die bisherigen Entscheidungen betrafen Österreich, Belgien, Deutschland und Frankreich) die Leugnung des Holocausts, auch wenn als unparteiische historische Recherche verkleidet, unweigerlich den Beigeschmack einer antidemokratischen und antisemitischen Ideologie enthält. Die Leugnung des Holocausts ist daher doppelt gefährlich, dies vor allem in Staaten, welche den Nazi-Horror erfahren haben und von denen erwartet werden darf, dass sie eine spezielle moralische Verantwortung tragen, sich von den von ihnen begangenen Massenverbrechen zu distanzieren [...].

(244) Im Gegensatz dazu wurde nicht argumentiert, dass zwischen der Schweiz und den Ereignissen von 1915 und danach ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Der einzig mögliche Anhaltspunkt könnte in der Präsenz einer armenischen Gemeinschaft auf Schweizer Boden bestehen, wofür aber wenig spricht. Dies wird auch von der Regierung bestätigt, wonach die vom Bf. ausgelöste Kontroverse nicht zum politischen Tagesgeschehen gehört hätte. Auch das Polizeigericht Lausanne hob [...] hervor, dass der Bf. Ausländer sei und bald in sein Land zurückkehren werde. Darüber hinaus bestehen auch keine Hinweise, dass die Atmosphäre in der Schweiz zum Zeitpunkt der Abgabe der strittigen Äußerungen angespannt gewesen wäre und zu ernsten Reibereien zwischen den dort lebenden Türken und Armeniern führen hätte können. [...]

(245) Verbleibt noch die Frage, ob die strafrechtliche Verurteilung des Bf. durch die Situation in der Türkei gerechtfertigt werden kann, deren armenische Minderheit angeblich unter Feindseligkeiten und Diskriminierung leidet. Sie muss hier aber negativ beantwortet werden: Im Zuge der Verurteilung des Bf. bezogen sich die Schweizer Gerichte nicht auf den türkischen Kontext, dies tat übrigens auch die Regierung nicht. [...]

(247) Während die Feindseligkeit mancher ultranationalistischer Zirkel in der Türkei gegenüber Armeniern nicht geleugnet werden kann [...], können diese schwerlich mit den Äußerungen des Bf. in der Schweiz in Verbindung gebracht werden.

(250) Zum Zeitfaktor ist zu sagen, dass zwischen den Äußerungen des Bf. und den tragischen Ereignissen, auf die er sich bezog, [...] 90 Jahre lagen. Zu diesem Zeitpunkt existierten nur mehr wenige oder gar keine Überlebenden. [...] Das Verstreichen der Zeit kann daher nicht unbeachtet bleiben. [...]

(251) [...] Im Folgenden ist das Ausmaß zu prüfen, in welchem die Äußerungen des Bf. die Rechte der Mitglieder der armenischen Gemeinschaft beeinträchtigen konnten.

(252) Dem GH ist die immense Bedeutung bewusst, welche die armenische Gemeinschaft der Frage beimisst, ob die tragischen Ereignisse von 1915 und danach als Völkermord angesehen werden können und deren Sensibilität auf darauf abzielende Äußerungen. Er vermag jedoch nicht zu akzeptieren, dass die Äußerungen des Bf. die Würde sowohl von Armeniern, welche besagte Ereignisse durchlitten haben und/oder darin umgekommen sind, als auch die Würde und Identität ihrer Nachkommen derart verletzt hätten, dass sie die Ergreifung strafrechtlicher Maßnahmen in der Schweiz notwendig gemacht hätten. Wie bereits erwähnt, war die Spitze der Äußerungen des Bf. nicht direkt auf diese Personen gerichtet, sondern gegen die »Imperialisten«, die er als für die begangenen Gräueltaten verantwortlich ansah. Jene Teile seiner Äußerungen, in denen er sich auf die Armenier als »Instrumente der imperialistischen Mächte« bezog und sie beschuldigte, Massaker an den Türken und Muslimen verübt zu haben, können zwar in gewisser Weise als beleidigend angesehen werden. Aus dem Gesamttenor der Bemerkungen geht jedoch hervor, dass der Bf. daraus nicht den Schluss zog, die Armenier hätten es deswegen verdient, Gräueltaten oder der Vernichtung anheim zu fallen; vielmehr beschuldigte er die »Imperialisten«, die Türken und Armenier zu Gewalttaten aufgestachelt zu haben. Zieht man das Ausmaß der Zeit in Betracht, die seither verstrichen ist, konnten die Äußerungen des Bf. daher nicht die ihnen zugeschriebenen signifikanten aufwühlenden Effekte haben.

(254) Schließlich wurden die Äußerungen des Bf. [nur] bei drei öffentlichen Veranstaltungen gemacht. Ihre Auswirkungen waren daher eher begrenzt. [...]

(256) Was die Existenz eines Konsenses [hinsichtlich der strafrechtlichen Ahndung der Leugnung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit] unter den Vertragsstaaten angeht, gibt es hier ein breites Spektrum an nationalen Positionen. So sanktionieren Staaten wie etwa Dänemark, Finnland, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich die Abstreitung historischer Ereignisse nicht, während andere – dazu zählen Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und Rumänien – auf unterschiedliche Art und Weise die Leugnung des Holocaust und der Nazi-Verbrechen unter Strafe stellen. Eine dritte Gruppe – genannt seien die Tschechische Republik und Polen – ahndet die Leugnung der von den Nazis und Kommunisten begangenen Verbrechen. Eine vierte Gruppe – unter ihnen Andorra, Zypern, Ungarn, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, die ehemalige Republik Mazedonien, Malta, die Slowakei, Slowenien und die Schweiz – verfolgen die Leugnung jeglichen Völkermords strafrechtlich. [...]

(257) Der GH erkennt diese Vielfalt an. Es muss allerdings klar sein, dass sich die Schweiz mit der strafrechtlichen Ahndung der Leugnung jeglichen Völkermords – ohne Anknüpfung an das Erfordernis, dass dieser in einer zu Hass oder Gewalt aufstachelnden Art und Weise durchgeführt wurde – am einen Ende der rechtsvergleichenden Skala befindet. [...] Der rechtsvergleichende Aspekt vermag daher hier keine gewichtige Rolle zu spielen.

(258) Es stellt sich nun die Frage, ob besagter Eingriff seitens der Schweiz völkerrechtlich geboten war.

(259) Der GH ist [...] lediglich zur Entscheidung darüber aufgerufen, ob die Schweiz gemäß ihren Verpflichtungen nach einschlägigem Völkerrecht die Leugnung von Völkermord als solche verbieten musste. Er ist nicht überzeugt, dass dies hier der Fall war.

(260) Insbesondere scheint es nicht so, dass ein solches Verbot durch den Beitritt der Schweiz zur UN-Rassendiskriminierungskonvention (Anm: Internationales Übereinkommen über alle Formen rassischer Diskriminierung, StF. BGBl. 1972/377.) notwendig geworden wäre. Zwar trifft es zu, dass Art. 261bis StGB im Zusammenhang mit diesem Beitritt erlassen wurde, jedoch ächtet diese Bestimmung abgesehen von der Leugnung von Völkermord viele andere Handlungen. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die UN-Rassendiskriminierungskonvention die Schaffung der zweiten Klausel von Art. 261bis Abs. 4 StGB (Leugnung des Völkermords), aufgrund der der Bf. verurteilt worden war, besonders notwendig gemacht hätte. [...] Dieselbe Meinung wurde übrigens auch von der Schweiz in ihrem Erstbericht an den UN-Rassendiskriminierungsausschuss vertreten.

(262) Der GH ist auch nicht davon überzeugt, dass andere völkerrechtliche Verpflichtungen die Schweiz zur Sanktionierung der Leugnung von Völkermord verpflichtet hätten.

(263) Die einzige Vertragsbestimmung, die derartiges vorsieht, ist Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Cybercrime-Konvention, das von der Schweiz zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde.

(264) Art. III lit. c der UN-Völkermordkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten [lediglich], die »unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord« unter Strafe zu stellen. [...]

(265) Auch Art. 20 Abs. 2 IPBPR [...], der das gesetzliche Verbot »jedes Eintretens für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird,« vorsieht, ruft nicht explizit oder unzweideutig zur strafrechtlichen Ahndung der Leugnung von Völkermord auf. 2011 vertrat [...] der UN-Menschenrechtsausschuss [in seinem Allgemeinen Kommentar Nr. 34 betreffend Art. 19 IPBPR (Anm: Danach hat jedermann das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.)] die Ansicht, dass »Gesetze, welche die Abgabe einer Meinung über historische Fakten verbieten, mit den Verpflichtungen der Staaten unter diesem Pakt hinsichtlich der Achtung der Freiheit der Meinungsäußerung unvereinbar sind«, ferner dass »der genannte Pakt kein allgemeines Verbot irriger Meinungen oder einer inkorrekten Interpretation vergangener Ereignisse enthält«, und schließlich, dass »Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit nicht über das hinausgehen sollten, was Art. 19 Abs. 3 IPBPR gestattet oder Art. 20 IPBPR erfordert« [...].

(266) Es scheint auch nicht so, dass eine Völkergewohnheitsregel existiert hätte, die von der Schweiz die Sanktionierung der Leugnung von Völkermord verlangt hätte. Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zur Cybercrime-Konvention ist nur auf die Leugnung von Völkermord »mithilfe eines Computersystems« anwendbar und bezieht sich auf Völkermord, der als solcher »mit rechtskräftiger und bindender Entscheidung des zuständigen internationalen Gerichtshofs« anerkannt wurde. [...] Das genannte Protokoll wurde bis dato nur von 24 Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert [...]. Es kann daher schwerlich behauptet werden, dass die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 völkergewohnheitsrechtlichen Status erlangt hätte. [...]

(267) Beachtenswert ist auch, dass die meisten internationalen Spruchkörper [...], die sich mit dieser Frage auseinandergesetzt haben, uneinheitliche Äußerungen bzw. Empfehlungen abgegeben haben. Einzig die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (EKRI) hat [in ihrer Politischen Empfehlung Nr. 7 vom 13.12.2002] zur strafrechtlichen Sanktionierung der Leugnung von Völkermord aufgerufen [...]. Bereits aus dem Titel (Politische Empfehlung) wird jedoch klar, dass es sich hierbei nicht um bindendes Völkerrecht handelt.

(268) [...] Der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. war somit durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz weder erforderlich noch konnte er damit gerechtfertigt werden.

(273) [Was die Schwere des Eingriffs angeht], stellt der GH fest, dass [...] eine strafrechtliche Verurteilung eine der schwerwiegendsten Formen eines Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt.

(274) Es ist nun am GH, unter Heranziehung der obigen Faktoren eine Entscheidung darüber zu fällen, ob die Schweizer Behörden ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht des Bf. auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Armenier auf Schutz ihrer Würde gezogen haben. [...]

(275) Im Rahmen des Vorschlags der Verabschiedung von Art. 261bis Abs. 4 StGB wies die Schweizer Regierung auf den potientiellen Konflikt zwischen der Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion einerseits [...] und der in der Schweizer Verfassung garantierten Meinungsfreiheit hin, wobei sie erklärte, dass beide im Einzelfall in solch einer Weise gegeneinander abgewogen werden müssten, dass nur wirklich tadelnswerte Fälle zu einer Strafsanktion führen dürften. Die von der Regierung geäußerten Bedenken belegen deutlich, dass die Schweizer Gerichte im vorliegenden Fall die miteinander im Konflikt stehenden Interessen sorgfältig hätten abwägen müssen. [...]

(276) Eine eingehende Durchsicht der von den nationalen Gerichten abgegebenen Begründungen zeigt jedoch, dass diese der gebotenen Interessenabwägung keine besondere Beachtung geschenkt haben. [...]

(279) Angesichts dessen muss der GH die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst vornehmen.

(280) Unter Berücksichtigung aller oben in Prüfung gezogenen Elemente [...] kommt er zu dem Schluss, dass die strafrechtliche Verurteilung des Bf. in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war, um die im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehenden Rechte der armenischen Gemeinschaft zu schützen.

(281) Somit hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (10:7 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Nußberger; abweichendes Sondervotum der Richterin Berro und der Richter Spielmann, Casadevall, De Gaetano, Sicilianos, Silvis und Kuris).

(282) Daraus folgt, dass für die Anwendung von Art. 17 EMRK kein Grund besteht (13:4 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Silvis, gefolgt von Richter Casadevall, Richterin Berro und Richter Kuris).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK

Der Bf. behauptet, Art. 261bis Abs. 4 StGB sei von seinem Wortlaut her zu vage gehalten.

(289) Der GH findet, dass dieser Beschwerdepunkt einer Wiederholung der unter Art. 10 EMRK vorgetragenen Behauptung darstellt, wonach das Gesetz, unter dem die strafrechtliche Verurteilung des Bf. erfolgte, nicht ausreichend vorhersehbar gewesen sei. Der GH hat sich mit dieser Frage bereits intensiv auseinandergesetzt. Eine gesonderte Prüfung dieses Beschwerdepunkts ist daher nicht notwendig (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Nußberger).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Konventionsverletzung stellt bereits für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (12:5 Stimmen).

Anmerkung

In ihrem Urteil vom 17.12.2013 (= NLMR 2013, 453) hatte die II. Kammer mit 5:2 Stimmen eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt und einstimmig eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK abgelehnt.

Vom GH zitierte Judikatur:

Piermont/F v. 27.4.1995 = NL 1995, 125 = ÖJZ 1995, 751

Güçlü/TR v. 10.2.2009

Cox/TR v. 20.5.2010 = NL 2010, 160

Varela Geis/E v. 5.3.2013 = NL 2013, 83

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.10.2015, Bsw. 27510/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 435) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_5/Perincek.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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