14Ns89/15x•OGH 14Ns89/15x
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Rana J***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 U 119/15t des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Rohrbach delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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