OGH Ds1/15

Ds1/15Tribunale superiore30 set 2015

Testo completo

OGH Ds1/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0000DS00001.150.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2015 als Disziplinargericht für Richter durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Schroll und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. H*****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Disziplinargericht für Richter vom 20. Mai 2015, GZ Ds 18/09294, nach schriftlicher Abstimmung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss brach das Disziplinargericht das anhängige Disziplinarverfahren ab, weil dem Disziplinarbeschuldigten die wesentliche und von Amts wegen wahrzunehmende Voraussetzung für die Durchführung des Disziplinarverfahrens, nämlich die Verhandlungsfähigkeit fehle, deren Wiedererlangung zwar wenig wahrscheinlich, aber auch nicht auszuschließen sei.

Der Disziplinarbeschuldigte wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Abbrechung des Disziplinarverfahrens, sondern dagegen, dass das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren nicht gänzlich eingestellt worden sei. Er verfolgt also sein Einstellungsbegehren (zuletzt mit Antrag vom 17. November 2014) weiter.

Da der angefochtene Beschluss keine Entscheidung über das Einstellungsbegehren enthält, ist die gegen die (behauptete) Verweigerung der Verfahrenseinstellung gerichtete Beschwerde unzulässig und folglich zurückzuweisen.

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