OGH 13Os94/15w

13Os94/15wTribunale superiore23 set 2015

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 13Os94/15w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00094.15W.0923.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2015, GZ 35 Hv 2/15s56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Oktober 2007 in Wien Kathrin W***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ein von ihm gelenktes Taxi von innen verriegelte, die im Fond sitzende Kathrin W***** mittels überlegener Körperkraft niederdrückte und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Erstgericht erörterte die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers eingehend (US 6 f) und legte in ausführlicher, den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender (Z 5 vierter Fall) Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen es dieser Einlassung nicht folgte (US 6 bis 9).

Hievon ausgehend waren die Tatrichter unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (RISJustiz RS0098377).

Die Angaben der Zeugin Kathrin W***** zu den Augen, zur Mimik und zum Akzent des Beschwerdeführers sind weder in sich widersprüchlich noch stehen sie festgestellten entscheidenden Tatsachen entgegen und waren solcherart auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO (RISJustiz RS0098646).

Die übrigen Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) lassen keinen Aktenbezug erkennen und entziehen sich demnach einer meritorischen Erledigung (13 Os 74/07t, SSt 2007/74; RISJustiz RS0118316 [insbesondere T5]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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