OGH 12Ns104/15p

12Ns104/15pTribunale superiore22 set 2015

Testo completo

OGH 12Ns104/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00104.15P.0922.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sole und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Uwe K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 65 Hv 20/11b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2015, GZ 65 Hv 20/11b311, ausgeschlossen.

An Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu 14 Os 93/15f über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist Vorsitzender des zuständigen 14. Senats.

Er zeigte nach § 44 Abs 2 StPO an, dass der Lebensgefährte seiner Tochter im erstinstanzlichen Verfahren als Staatsanwalt eingeschritten ist und ersuchte um Prüfung seiner Ausgeschlossenheit.

Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren unter anderem als Staatsanwalt tätig war.

Personen, die miteinander in einer Lebensgemeinschaft leben, werden gemäß § 72 Abs 2 StGB wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt. Diese Bestimmung normiert eine umfassende und abschließende Regelung (SSt 59/2). Ebenso wenig wie eine Lebensgemeinschaft ein Angehörigenverhältnis zwischen den Kindern des einen und jenen des anderen Lebensgefährten begründet (Jerabek in WK² StGB § 72 Rz 19), besteht ein solches gemäß § 72 Abs 1 StGB nur zwischen dem Richter und seiner Tochter selbst, nicht aber auch zu deren Lebensgefährten, weil in Folge der taxativen Aufzählung in § 72 Abs 2 StGB dessen Anwendung auf die in Abs 1 leg cit geregelten Fälle nicht in Betracht kommt (Triffterer, SbgK § 72 Rz 28 mwN).

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren aber auch dann ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt der Z 3 leg cit nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts des über seine Tochter bestehenden Naheverhältnisses zu dem in erster Instanz eingeschrittenen Staatsanwalt indiziert, sodass Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger (§ 45 Abs 2 StPO).

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