4Ob155/15w•OGH 4Ob155/15w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei N***** R*****, vertreten durch Dr. Peter Bründl, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 9. April 2015, GZ 6 R 24/15v39, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenüber dem Abschluss der Unterhaltsvereinbarung haben sich die Verhältnisse zwischen den Parteien nur insofern geändert, als die gemeinsame Tochter nun selbsterhaltungsfähig ist und (daher) auch nicht mehr von der Klägerin betreut wird. Genau für diesen Fall haben die Parteien aber eine ausdrückliche Regelung getroffen, nämlich die Erhöhung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf 40 % des „Nettolohns“ des Beklagten. Damit fehlt aber jeder Grund für die Annahme, dass derselbe Umstand entgegen der Vereinbarung wegen „Anspannung“ der Klägerin auf eine zumutbare Beschäftigung zu einer Senkung des Unterhaltsanspruchs führen sollte. Vielmehr ist die Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls vertretbar, dass die Vereinbarung eine Obliegenheit der Klägerin ausschließt, eine objektiv allenfalls zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Weshalb sich daran durch bloßen Zeitverlauf etwas ändern sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Sittenwidrigkeit begründende Umstände sind nicht erkennbar.
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