OGH 11Os105/15y

11Os105/15yTribunale superiore17 set 2015

Testo completo

OGH 11Os105/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00105.15Y.0917.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pottmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG, AZ 7 St 134/14v der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juli 2015, AZ 31 Ns 36/15y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über den von Wolfgang M***** zu AZ 32 Bs 166/15v gestellten Antrag auf Ablehnung wegen Ausschließung einer zur Entscheidung über die vom Genannten zu AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Ermittlungsverfahren AZ 7 St 134/14v der Staatsanwaltschaft Wien erhobene Beschwerde berufene Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Wien. Die dagegen ergriffene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde ist zufolge des in § 45 Abs 3 StPO vorgesehenen Ausschlusses eines (selbständigen) Rechtsmittels unzulässig.

Über den im gleichen Schriftsatz enthaltenen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird das Erstgericht zu entscheiden haben.

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