OGH 14Os84/15g

14Os84/15gTribunale superiore15 set 2015

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 14Os84/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00084.15G.0915.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Armin C***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Mai 2015, GZ 083 Hv 2/15v36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armin C***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

A./ am 30. November 2014 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Adnan K***** mit Gewalt gegen eine Person, indem Adnan K***** Brigitta S***** einen Schlag im Nackenbereich versetzte und Armin C***** ihre Handtasche von der Schulter riss, diese Handtasche samt 23 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von etwa 200 Euro;

B./ am 28. November 2014 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter dem Mato G***** 14 Zigarettenpackungen durch Einbruch in eine Tankstelle, indem sie zunächst versuchten, die Seitentüre aufzubrechen und anschließend mit einem Ziegelstein das Auslagenfenster einschlugen.

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die gegen das Raubfaktum (A./) gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) verknüpft ihr Vorbringen zu angeblich ungewürdigt gebliebenen Widersprüchen in den Angaben der Zeugin Brigitta S***** (betreffend die Frage, ob sie ihre Handtasche um die rechte oder die linke Schulter trug) mit der Forderung nach Konstatierungen zu einer bloß untergeordneten Beteiligung des Angeklagten. Damit erstattet der Beschwerdeführer jedoch bloß ein Berufungsvorbringen (vgl § 34 Abs 1 Z 6 StGB).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Argumentation zur Mängelrüge wiederholt, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Soweit sich die Beschwerde disloziert im Rahmen der Berufungsausführungen darauf beruft, dass der Angeklagte vom Diebstahlsvorwurf (B./) mangels eindeutiger Beweise „im Zweifel“ freizusprechen gewesen wäre, bekämpft sie in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung (RISJustiz RS0117445).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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