OGH 10ObS80/15k

10ObS80/15kTribunale superiore30 lug 2015

Regest

Sozialrecht

Testo completo

OGH 10ObS80/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00080.15K.0730.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2015, GZ 8 Rs 10/15x14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Begründung

1. Bei der auf Grundlage des berufskundlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellung, im Verweisungsberuf eines Qualitätsprüfers ohne Schicht und Nachtarbeit seien am allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung (RISJustiz RS0043290 [T1]). Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.

2. Das Revisionsgericht hat vielmehr vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Nach diesem gilt der Kläger aber nicht als invalid iSd § 255 Abs 1 ASVG, weil er jedenfalls noch imstande ist, die vom Erstgericht angeführte Verweisungstätigkeit eines Qualitätsprüfers auszuüben.

3. Da der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

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