OGH 15Ns59/15t

15Ns59/15tTribunale superiore23 lug 2015

Testo completo

OGH 15Ns59/15t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00059.15T.0723.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mohamad O***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 17 U 80/15a des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Der Wechsel des Aufenthaltsorts des Angeklagten stellt keinen, eine Delegierung rechtfertigenden wichtigen Grund dar, zumal mehrere Zeugen ihren Wohnort in Wien haben.

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