11Ns61/15g•OGH 11Ns61/15g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Silvia D***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 15 StGB, AZ 58 Hv 70/15g des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Weder mit dem Hinweis auf den Wohnsitz der Angeklagten in Wien noch mit der bloßen Behauptung, sie bedürfe „ständiger ärztlicher Behandlung“, wird ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO angesprochen.
Zudem ist angesichts der (zu Anklagepunkt I) leugnenden Verantwortung der Angeklagten (ON 8 S 20) die Notwendigkeit der zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des vorlegenden Gerichts ansässigen KarlHeinz W***** nicht auszuschließen. Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Verteidiger nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, den Genannten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt nicht vor.
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