13Ns59/15b•OGH 13Ns59/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Navdeep S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB, AZ 17 U 190/13a des Bezirksgerichts Linz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Da der Angeklagte nach der Aktenlage weiterhin unsteten Aufenthalts ist (ON 2 S 5, ON 5 bis ON 8, ON 9 S 1, ON 17 bis ON 23), stellt sein momentaner Wohnsitz wie schon im Beschluss vom 30. Jänner 2014 (ON 15) dargelegt keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Delegierung dar.
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