12Os52/15m•OGH 12Os52/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juli 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Ulrike A***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 4/15p des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Friedrich H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. März 2015, AZ 17 Bs 65/15f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 9. März 2015, AZ 17 Bs 65/15f, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Friedrich H***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, mit welchem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens AZ 5 St 355/14x der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zurückgewiesen worden war, seinerseits als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit der gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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