AUSL EGMR Bsw8824/09 (Bsw42836/12)

Bsw8824/09 (Bsw42836/12)Altro tribunale9 lug 2015

Testo completo

AUSL EGMR Bsw8824/09 (Bsw42836/12)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache El Khoury gg. Deutschland, Urteil vom 9.7.2015, Bsw. 8824/09 und 42836/12.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6. Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK - Verweigerung der Beantwortung von Fragen der Verteidigung durch den Hauptbelastungszeugen.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,– für immateriellen Schaden, € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der aus dem Libanon stammende Bf. wurde am 16.8.2006 aufgrund eines vom Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen des Verdachts des Suchtgifthandels ausgestellten Haftbefehls in Portugal festgenommen und am 8.9.2006 an Deutschland ausgeliefert, wo er in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Bf. wurde unter verschärften Sicherheitsvorkehrungen angehalten.

Am 18.9. bzw. 20.10.2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Suchtgifthandels in zwei Fällen. Die Strafverfolgungsbehörde stützte sich hauptsächlich auf die Aussagen eines gewissen A. K., gegen den ein gesondertes Strafverfahren geführt wurde. In der Anklage wurde darauf hingewiesen, dass der Bf. an einem angeborenen Herzfehler litt und daher keinen länger andauernden Stresssituationen ausgesetzt werden dürfe.

Am 20.2.2007 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin. Der Bf. beantragte mehrmals die Aufhebung des Haftbefehls. Das Landgericht wies seine Anträge jedoch am 20.9.2007, 19.11.2007, 7.3.2008, 15.8.2008 und am 20.4.2009 ab und verlängerte jeweils die Untersuchungshaft. Das OLG Berlin bestätigte diese Entscheidungen und erklärte die fortgesetzte Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung von Suchtgiftdelikten wiederholt für verhältnismäßig, da die Haftgründe weiter bestanden und das Landgericht seiner Verpflichtung zur raschen Verfahrensführung nachkommen würde. Zwei Beschwerden an das BVerfG blieben erfolglos.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Bf. am 16.9.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Bei der Strafbemessung wurde die mit der Dauer des Verfahrens und der Untersuchungshaft verbundene Belastung des Bf. berücksichtigt. Der Bf. wurde für schuldig befunden, im Februar 2004 von einem gewissen G. 3 kg Kokain und 100 kg Haschisch übernommen zu haben, um die Drogen weiterzuverkaufen. Das Gericht stützte sich auf die Aussagen von A. K., der die Übergabe des Suchtgifts beobachtet hatte. Er war der einzige unmittelbare Zeuge. Seiner Aussage zufolge hatte der Bf. ihm gegenüber bestätigt, dass G. die Drogen für ihn eingeführt hatte. A. K. war wiederholt in der Hauptverhandlung einvernommen worden und hatte dabei Fragen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft beantwortet. Die Beantwortung direkter Fragen des Bf. oder von dessen Verteidiger hatte er jedoch unter Berufung auf sein Recht, sich nicht selbst zu belasten, verweigert. Nach Ansicht des Landgerichts waren die Aussagen von A. K. zuverlässig und ihr Ausschluss als Beweismittel nicht durch Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK geboten, weil das Gericht selbst die für die Verteidigung relevanten Fragen an A. K. gerichtet und er diese beantwortet hätte. Eine Revision des Bf., mit der er die fehlende Möglichkeit der Befragung von A. K. geltend machte, wurde am 6.12.2010 vom BGH als unbegründet verworfen. Das BVerfG lehnte die Behandlung der Beschwerde des Bf. am 18.1.2012 ab.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) und von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen).

Zulässigkeit

(53) Wie der GH feststellt, berücksichtigte das Landgericht bei der Strafbemessung die lange Dauer der Untersuchungshaft [...]. Dies wirft die Frage auf, ob der Bf. iSv. Art. 34 EMRK seine Eigenschaft als Opfer einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK verloren hat. Nach Ansicht des GH ist die Angelegenheit des Verlusts der Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK eng mit der von der Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK über die Dauer der Untersuchungshaft aufgeworfenen Frage verknüpft. Er verbindet daher diese Angelegenheit mit der Prüfung in der Sache.

(77) Die Frage [...], ob der Bf. seine Eigenschaft als Opfer einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK verloren hat, [...] wird aus denselben Gründen mit der Entscheidung in der Sache verbunden.

(54, 78, 90) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht [...] offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK

(51) Der Bf. brachte vor, die Dauer seiner Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig gewesen. Er behauptete eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK [...].

Entscheidung in der Sache

(58) Der GH erinnert daran, dass sich Art. 5 Abs. 3 nur auf Abs. 1 lit. c des Art. 5 bezieht. Er ist daher nicht anwendbar auf eine Auslieferungshaft iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK. Folglich begann die im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Zeitspanne am 8.9.2006, als der Bf. an Deutschland ausgeliefert wurde, und sie endete am 16.9.2009, als das Landgericht Berlin sein Urteil verkündete. Der Bf. wurde somit insgesamt drei Jahre und neun Tage lang in Untersuchungshaft angehalten.

(59) [...] Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Untersuchungshaft bleibt, muss anhand der Fakten des Einzelfalls und entsprechend seinen Besonderheiten beurteilt werden. [...]

(60) Das Fortbestehen eines angemessenen Verdachts, dass die festgenommene Person eine Straftat begangen hat, ist eine conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit ihrer fortgesetzten Anhaltung. Nach einer bestimmten Zeit reicht dies jedoch nicht mehr aus. In solchen Fällen muss der GH feststellen, ob die anderen von den Gerichten vorgebrachten Gründe die Freiheitsentziehung weiterhin rechtfertigen. Diese Gründe müssen »relevant« und »ausreichend« sein.

(61) Wo solche Gründe »relevant« und »ausreichend« sind, muss sich der GH auch vergewissern, ob die zuständigen nationalen Behörden »besondere Sorgfalt« bei der Führung des Verfahrens zeigten. [...]

(62) Was die Gründe für die fortgesetzte Anhaltung des Bf. betrifft, stellt der GH fest, dass die zuständigen Gerichte argumentierten, es habe ein starker Verdacht bestanden, der Bf. habe sich des Suchtgifthandels schuldig gemacht. Er stellt weiters fest, dass der Bf. schlussendlich [...] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde. Er akzeptiert, dass während des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin ein angemessener Verdacht fortbestand [...].

(63) Was die Gefahr einer Flucht des Bf. betrifft, stellt der GH fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte nicht nur auf die Möglichkeit einer schweren Strafe bezogen, sondern auch auf andere relevante Umstände. Diese umfassten die Tatsache, dass bereits eine Ausweisung gegen den Bf. erlassen worden war und dass er verschiedene Alias-Namen verwendet hatte. Der GH ist daher überzeugt, dass während der gesamten Zeit der Anhaltung »relevante« Gründe für diese bestanden.

(64) Der Bf. brachte vor, die von den Gerichten genannten Gründe wären nicht ausreichend. Wie der GH bemerkt, berücksichtigten die innerstaatlichen Gerichte – wenn auch nur knapp –, dass alternative Maßnahmen das Erscheinen des Bf. vor Gericht nicht sicherstellen hätten können. Das OLG hielt [...] ausdrücklich fest, dass der Bf. keine persönlichen Bindungen hätte, die ihn an einer Flucht hindern würden. Tatsächlich war sein Komplize zu vier Jahren Haft verurteilt worden, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das OLG schloss daraus auf eine starke Motivation des Bf., mit seinem Komplizen zu fliehen.

(65) Der GH ist daher überzeugt, dass die Gründe für die Anhaltung des Bf. »relevant« und »ausreichend« für die Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensführung waren.

(66) Es bleibt zu prüfen, ob die nationalen Gerichte bei der Verfahrensführung »besondere Sorgfalt« zeigten.

(67) Nach Ansicht des GH war der Fall des Bf. komplex. Er betraf verschiedene und schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn und einen Mitangeklagten. Das Verfahren umfasste zumindest 20 Zeugen und einen Experten und die wiederholte Befragung des Hauptzeugen A. K.

(68) Was das Verhalten des Bf. im Verfahren vor dem Landgericht Berlin betrifft, kann der GH der Behauptung der Regierung nicht zustimmen, dass in erster Linie der Bf. das Verfahren verzögert hätte. [...]

(69) Hinsichtlich des Verhaltens der Gerichte im Verfahren stellt der GH anhand des ihm vorliegenden Materials fest, dass das Gericht nicht sorgfältig handelte, als es durchschnittlich weniger als vier Verhandlungstage im Monat durchführte, ohne sich darum zu bemühen, Zeugen und den Experten in einer effizienteren Weise zu laden. Angesichts der strengeren Bedingungen, unter denen die Untersuchungshaft durchgeführt wurde, der Dauer der Anhaltung des Bf. und seines Gesundheitszustands hätte das zuständige Gericht nach Ansicht des GH einen engeren Verhandlungsplan fixieren sollen, um das Verfahren zu beschleunigen. [...] Der GH kann der Regierung nicht darin zustimmen, das Gericht hätte die Abstände zwischen den Verhandlungen so kurz wie möglich gehalten. [...] Das Gericht setzte während einer Zeit von insgesamt beinahe 24 Wochen keine einzige Verhandlung an. [...] Der GH akzeptiert, dass eine schwere Erkrankung wie jene im vorliegenden Fall ein Gerichtsverfahren verzögern kann. Allerdings waren in erster Linie die Gerichte verpflichtet, rasch Recht zu sprechen, insbesondere weil der Bf. in Haft war und an einer ernsten Krankheit litt. Dies erforderte ihrerseits besondere Sorgfalt bei der Behandlung des Falls. Vor diesem Hintergrund verhinderten beschleunigende Maßnahmen wie der Verzicht auf die Verlesung ganzer Dokumente zwar weitere Verzögerungen, konnten aber den schmalen Verhandlungskalender nicht aufwiegen.

(70) Angesichts dieser Faktoren findet der GH, dass es das zuständige nationale Gericht verabsäumte, bei der Führung des Verfahrens des Bf. mit der notwendigen besonderen Sorgfalt zu handeln.

(71) Daher kommt der GH zu dem Schluss, dass die Dauer der Anhaltung des Bf. nicht als angemessen betrachtet werden kann.

(72) Zu beantworten bleibt die Frage, ob der Bf. weiterhin behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK zu sein. Eine betroffene Person kann ihren Opferstatus verlieren, wenn die nationalen Behörden die Konventionsverletzung entweder ausdrücklich oder in der Sache anerkannt und Wiedergutmachung dafür geleistet haben.

(73) Im vorliegenden Fall bezog sich das Landgericht bei der Bestimmung der Strafhöhe in seinem Urteil auf die lange Dauer der Untersuchungshaft des Bf. und die ihm dadurch verursachte Belastung und berücksichtigte dies zugunsten des Bf. Mit dieser Formulierung anerkannte das Landgericht nach Ansicht des GH weder ausdrücklich noch in der Sache eine Verletzung der EMRK.

(74) Der GH kommt zu dem Schluss, dass der Bf. seine Eigenschaft als Opfer iSv. Art. 34 EMRK [...] nicht verloren hat. Es hat daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK

(75) Der Bf. betrachtete auch die Dauer des Strafverfahrens gegen ihn als unverhältnismäßig. [...]

(81) Die unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigende Zeitspanne begann mit der Verhaftung des Bf. in Portugal am 16.8.2006 [...]. Sie endete mit dem Datum der endgültigen Entscheidung über die Anklage, also mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2012. Sie dauerte damit insgesamt fünf Jahre, fünf Monate und vier Tage [...].

(83) Der GH anerkennt, dass das Verfahren gegen den Bf. von einer gewissen Komplexität war. [...]

(84) Was das Verhalten des Bf. betrifft, akzeptiert der GH, dass es in seinem Interesse lag, Beweise zu erlangen, um in den vollen Genuss der vom nationalen Recht eingeräumten Ressourcen zu kommen um die bestmögliche Verteidigung in einem Strafverfahren sicherzustellen. Angesichts des Verhaltens des Hauptzeugen A. K. und der Tatsache, dass dieser wiederholt befragt wurde, ist der GH überzeugt, dass die Anträge auf weitere Beweise durch das Ergebnis der vorangegangenen Beweiserhebung bedingt waren.

(85) Zum Verhalten der Gerichte verweist der GH auf seine Feststellungen zu Art. 5 Abs. 3 EMRK, wonach es das Landgericht Berlin verabsäumte, mit der gebotenen besonderen Sorgfalt zu handeln. Diese Feststellung ist jedoch nicht gültig in Hinblick auf die Gesamtdauer des Strafverfahrens. Der GH berücksichtigt, dass die Dauer der Anhaltung des Bf. nicht dasselbe ist wie die Gesamtdauer des Verfahrens. Während die Dauer der Anhaltung rund drei Jahre betrug, dauerte das Verfahren als solches rund fünf Jahre und fünf Monate [...].

(86) Eine Gesamtbetrachtung vornehmend gelangt der GH angesichts der Tatsache, dass es um die Freiheit des Bf. ging, zu dem Schluss, dass die Dauer des Verfahrens nicht über das hinausging, was in diesem speziellen Fall als angemessen anzusehen ist.

(87) Es hat folglich keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig). Der GH muss somit nicht entscheiden, ob der Bf. hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK seine Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK verloren hat.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK

(88) Der Bf. rügte, dass weder er noch sein Verteidiger den Hauptbelastungszeugen in irgendeinem Verfahrensstadium befragen konnten. Er behauptete, dass dadurch sein Recht auf eine wirksame Verteidigung eingeschränkt worden sei [...].

(95) Der GH stellt zunächst fest, dass der Zeuge A. K. wiederholt in der öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Bf. und seines Verteidigers aussagte und während des Verfahrens Fragen beantwortete, die vom vorsitzenden Richter und vom Staatsanwalt an ihn gerichtet wurden. Zu Beginn der Verhandlung bot er zudem an zu erwägen, vom Verteidiger formulierte und vom Landgericht an ihn gerichtete Fragen zu beantworten. Die Beweise, aufgrund derer der Bf. verurteilt wurde, wurden somit in seiner Gegenwart vorgelegt.

(96) Unter diesen Umständen waren sowohl das Gericht und die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und sein Verteidiger in der Lage, das Verhalten des Zeugen bei der Befragung zu beobachten und sich einen eigenen Eindruck von seiner Redlichkeit und Glaubwürdigkeit zu machen. [...] Die aus seinen Aussagen und seinem Verhalten gezogenen Schlüsse beruhten somit auf sehr soliden Grundlagen.

(97) Zwar wäre es für die Verteidigung eindeutig vorzuziehen gewesen, hätte sie den Zeugen direkt befragen können [...], doch stellt der GH fest, dass es nicht den nationalen Gerichten zurechenbar war, dass A. K. von der Verteidigung nicht befragt werden konnte. Der GH anerkennt, dass die nationalen Gerichte im Zuge der Hauptverhandlung verpflichtet waren, die Entscheidung des Zeugen zu respektieren, keine Fragen zu beantworten, die ihn der Gefahr aussetzten, strafrechtlich verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang weist der GH darauf hin, dass das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, auch wenn es nicht ausdrücklich in Art. 6 EMRK genannt ist, einem allgemein anerkannten internationalen Standard entspricht [...]. Dieses Recht wiegt unter den Umständen des vorliegenden Falls schwer, in dem sowohl der Bf. als auch A. K. beschuldigt wurden, an Drogenhandel in großem Stil beteiligt gewesen zu sein, und einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein konnten. Der GH erachtet es als relevant festzustellen, dass das Gericht dennoch versuchte, die für die Verteidigung wichtigen Fragen in seine eigene Befragung aufzunehmen.

(98) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass der Bf. und der Verteidiger, die das Verhalten des Zeugen bei der Befragung beobachten konnten, in der Hauptverhandlung Gelegenheit hatten, dessen Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit seiner Aussage anzufechten. Sie hatten weiters unmittelbar nach der Zeugenbefragung durch das Gericht und den Staatsanwalt und nach Abschluss der Beweisaufnahme die Gelegenheit, die Aussagen von A. K. in Frage zu stellen. Auch wenn der Bf. den Zeugen nicht direkt befragen konnte, hatte er somit dennoch die Gelegenheit, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen und seiner Schilderung der Umstände des Falles zu widersprechen. Tatsächlich machte er Gebrauch von dieser Gelegenheit, indem er weitere Beweisanträge stellte, die auf den Aussagen von A. K. beruhten. Daraufhin befragte das Gericht Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft, die mit der Einvernahme von A. K. betraut gewesen waren, und verlas die von der Verteidigung beantragten Protokolle.

(99) Wie der GH feststellt, betonte das Landgericht selbst, dass es die Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Aussage von A. K. besonders genau überprüfen musste. Folglich berücksichtigte das Landgericht in seinem sorgfältig begründeten Urteil verschiedene Aspekte, die die Redlichkeit des Zeugen in Frage stellen konnten, wie etwa die Aussetzung seiner Strafe auf Bewährung oder die Tatsache, dass A. K. im Libanon lebte und wiederholt wegen Drogendelikten verurteilt worden war. Unter Bezugnahme auf die Umstände des Falles brachte das Landgericht Argumente vor, warum keine Gründe für die Annahme bestanden, der Zeuge habe den Bf. zu Unrecht beschuldigt. Das Gericht stellte weiters fest, dass der Zeuge plausible Gründe für seine Entscheidung hatte, Fragen der Verteidigung nicht zu beantworten. Die vom innerstaatlichen Gericht in dieser Hinsicht vorgebrachten Argumente waren nach Ansicht des GH nicht unerheblich für seine Schlussfolgerung, dass die Aussage von A. K. glaubwürdig und stimmig war, soweit sie die Umstände seiner Handlungen betraf. Unter diesen Umständen ist der GH überzeugt, dass bei der Einschätzung der Aussagen von A. K. die gebotene Vorsicht angewendet wurde.

(100) Die Verlässlichkeit der Aussage von A. K. wurde weiters durch Aussagen der Vertreter der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie der an der Befragung von A. K. im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens [...] beteiligten Richter bestätigt. Zusätzlich berücksichtigte das Landgericht alle verfügbaren Protokolle der Einvernahmen von A. K. in den unterschiedlichen Verfahrensstadien. [...]

(101) Angesichts der obigen Überlegungen und der die Aussagen von A. K. unterstützenden Beweise ist der GH der Ansicht, dass das Landgericht in der Lage war, eine faire und angemessene Einschätzung seiner Verlässlichkeit vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die Fairness des Verfahrens insgesamt ist der GH der Ansicht, dass ungeachtet der Behinderungen, unter denen die Verteidigung litt, ausreichende ausgleichende Faktoren bestanden, die den Schluss erlauben, dass die Zulassung der Aussagen von A. K. als Beweis keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK nach sich zog (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 6.000,– für immateriellen Schaden; € 4.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Labita/I v. 6.4.2000 (GK)

Kudla/PL v. 26.10.2000 (GK) = NL 2000, 219 = EuGRZ 2004, 484 = ÖJZ 2001, 908

Al-Khawaja und Tahery/GB v. 15.12.2011 (GK) = NL 2011, 375

Sievert/D v. 19.7.2012 = NL 2012, 255

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.7.2015, Bsw. 8824/09 und Bsw. 42836/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 320) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_4/El Khoury.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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