AUSL EGMR Bsw28005/12

Bsw28005/12Altro tribunale7 lug 2015

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AUSL EGMR Bsw28005/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache M. N. u.a. gg. San Marino, Urteil vom 7.7.2015, Bsw. 28005/12.

Spruch

Art. 8 EMRK - Fehlende Rechtsmittel gegen Durchsuchung von Bankdaten in ausländischem Strafverfahren gegen Dritte.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 15.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

2009 wurde in Italien ein Strafverfahren gegen mehrere Personen wegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Anlagebetrug und weiterer Delikte eingeleitet. Sie standen im Verdacht, rund um die San Marino Investimenti S.A. (SMI) ein Netzwerk von Firmen in verschiedenen Staaten unterhalten zu haben. Den Beschuldigten wurde unter anderem vorgeworfen, missbräuchliche Finanztransaktionen ohne die nötigen Genehmigungen und in Missachtung der italienischen Vorschriften getätigt zu haben. Die Bf. waren nicht unter den Beschuldigten.

Im Zuge der Ermittlungen ersuchte die Staatsanwaltschaft Rom am 8.5.2009 die Behörden von San Marino um Unterstützung bei der Beweiserhebung und um Durchführung von Hausdurchsuchungen in mehreren Banken, Treuhandinstituten und Trustgesellschaften. Das Rechtshilfeersuchen stützte sich auf ein zwischenstaatliches Abkommen aus 1939.

Der Richter erster Instanz (Commissario della Legge) akzeptierte am 27.11.2009 das Ersuchen. Folglich ordnete er mit einer Exequatur-Entscheidung eine Untersuchung in Hinblick auf alle Banken, Treuhandinstitute und Trustgesellschaften in San Marino an, um Informationen und Bankunterlagen betreffend eine Reihe von namentlich bezeichneten Konten in spezifischen Instituten zu erlangen sowie betreffend jedes andere Konto bei irgendeiner Bank oder Treuhandgesellschaft in San Marino, das SMI zugeordnet werden konnte. Am 26.4.2010 ordnete der Richter an, die italienischen Staatsbürger, die eine Treuhandvereinbarung mit SMI eingegangen waren (insgesamt 1.452 Personen) über diese Entscheidung zu informieren. Daraufhin wurde den Bf. eine entsprechende Mitteilung zugestellt.

Die Bf. brachten eine Beschwerde beim Rechtsmittelrichter gegen die Beschlagnahme der sie betreffenden Dokumente ein. Sie brachten insbesondere vor, sie wären keine Personen, die wegen der fraglichen Straftaten angeklagt wurden. Der Rechtsmittelrichter erklärte die Beschwerden von S. G., C. R. und I. R. am 25.2.2011 und jene von M. N. am 30.6.2011 für unzulässig, weil es den Bf. an einem rechtlichen Interesse mangle. Die Bf. wandten sich daraufhin an die dritte Instanz in Strafsachen, die jedoch die Entscheidung des Rechtsmittelrichters bestätigte. Die Entscheidungen wurden S. G., I. R. und C. R. am 3.8.2011 und M. N. am 10.11.2011 zugestellt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. brachten vor, die Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht zur Anfechtung der Exequatur-Entscheidung habe eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) begründet.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 13 EMRK

(25) Nach Ansicht des GH betrifft die Beschwerde hauptsächlich Art. 8 EMRK, weshalb es angemessen ist, den Fall unter dieser Bestimmung zu prüfen [...].

Zulässigkeit

Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(26) Die Regierung brachte vor, dass die Bf. es verabsäumt hätten, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, weil sie kein Zivilverfahren gegen die [..] Republik San Marino angestrengt hätten. [...]

(30) Diese Angelegenheit [...] wird mit der Entscheidung in der Sache verbunden (einstimmig).

Erheblicher Nachteil

(32) Die Regierung merkte an, dass keine sich auf die Bf. beziehenden Bankunterlagen beschlagnahmt wurden. Sie wurden lediglich kopiert und die Originale zurückgegeben [...]. Es sei daher nicht klar, [...] welcher Schaden von den Bf. erlitten worden sei [...].

(39) Unter den Umständen des vorliegenden Falls war die Auswirkung der umstrittenen Situation auf die Bf. nach Ansicht des GH von Bedeutung für ihr persönliches Leben. Zudem sind die aufgeworfenen Fragen nicht trivial und können sowohl auf innerstaatlicher Ebene als auch auf Ebene der Konvention Auswirkungen haben. Es ist daher nicht angemessen, die Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK zurückzuweisen [...].

(40) Daraus folgt, dass die Einrede der Regierung verworfen wird.

Frist von sechs Monaten

(45) Die Frage, ob die Bf. den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft haben, wurde mit der Entscheidung in der Sache verbunden. Falls der Einrede der Regierung betreffend den Instanzenzug stattzugeben ist, wäre die Beschwerde in Hinblick auf alle Bf. unzulässig. Da jene Einrede aber vielleicht verworfen wird, besteht Anlass, diese [betreffend die Fristversäumnis] in Hinblick auf S. G., I. R. und C. R. zu prüfen.

(46) Unter der Annahme, dass keine weiteren Rechtsmittel zu erschöpfen waren, stellt der GH fest, dass S. G., I. R. und C. R. durch die Entscheidung des Richters der dritten Instanz, über die sich die Bf. beschweren, bekannt wurde, dass sie keinen Zugang zu einem Gericht und keine verfahrensrechtlichen Garantien in Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Maßnahme hatten. Die sechs Monate müssen daher ab dieser endgültigen Entscheidung gerechnet werden, mit der die Beschwerden der Bf. wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen wurden. Diese Entscheidung wurde [...] S. G., I. R. und C. R. am 3.8.2011 zugestellt und mit diesem Datum begann die Frist von sechs Monaten zu laufen. [...]

(47) Daraus folgt, dass der Einrede der Regierung stattzugeben ist und die am 26.4.2012 erhobenen Beschwerden von S. G., I. R. und C. R. unzulässig sind [...] und gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig).

Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK

(51) Aus Bankunterlagen gewonnene Informationen stellen nach Ansicht des GH ohne Zweifel persönliche Daten dar, unabhängig davon, ob es sich um sensible Informationen handelt oder nicht. Außerdem können solche Informationen auch professionelle Transaktionen betreffen und es gibt keinen Grund, der den Ausschluss beruflicher oder geschäftlicher Aktivitäten vom Begriff des »Privatlebens« rechtfertigen würde. Der Begriff des »Privatlebens« ist daher im vorliegenden Fall anwendbar.

(52) Zudem ist unbestritten, dass die Maßnahme auch die Korrespondenz der Bf. betraf [...]. Art. 8 EMRK schützt die Vertraulichkeit jeglichen Austausches zwischen Personen zum Zweck der Kommunikation. [...]

(54) Daraus folgt, dass der Bf. (M. N.) im vorliegenden Fall einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz erlitten hat. Die bloße Tatsache, dass sich der Begriff »Beschlagnahme« im Recht San Marinos auf das reine Kopieren von Daten beziehen kann, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Es ist unbestreitbar, dass Kopieren einen Weg darstellt, Daten zu erlangen und damit zu beschlagnahmen, ungeachtet der Tatsache, dass das Original an seinem Ort verblieben sein mag. [...]

(55) Im vorliegenden Fall stellt die Beschlagnahme im Sinne des Kopierens von Bankdaten (die aus Kontoauszügen, Schecks, Treuhandverfügungen und E-mails gewonnen wurden), die nach Ansicht des GH sowohl unter den Begriff des »Privatlebens« als auch der »Korrespondenz« fallen, und die folgende Speicherung solcher Daten durch die Behörden einen Eingriff iSv. Art. 8 EMRK dar. Die Bestimmung ist daher auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Schlussfolgerung zur Zulässigkeit der Beschwerde von M. N.

(56) Bedenkend, dass die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der Entscheidung in der Sache verbunden wurde, ist der GH der Ansicht, dass diese Beschwerde komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft [...]. Sie kann daher nicht für offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK erklärt werden. Der GH findet zudem, dass [...] keine anderen Gründe vorliegen, die Beschwerde in Hinblick auf M. N. für unzulässig zu erklären und erklärt sie daher für zulässig (einstimmig).

Entscheidung in der Sache

(74) Der Eingriff war im vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehen [...]. Die Tatsache, dass solche Maßnahmen auf Dritte, die nicht Partei des Strafverfahrens waren, angewendet werden konnten, war ebenfalls offensichtlich [...]. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Recht und seine Anwendung nicht vorhersehbar gewesen wäre. [...]

(75) Der GH ist weiters der Ansicht, dass die Maßnahme verschiedene legitime Ziele verfolgte, nämlich die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und auch das wirtschaftliche Wohl des Landes.

(76) Es bleibt zu entscheiden, ob die auf den Bf. angewendete Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und insbesondere ob sie von den relevanten Verfahrensgarantien begleitet war.

(77) Der GH nimmt zunächst den weiten Umfang der Exequatur-Entscheidung des Commissario zur Kenntnis, die auch den Bf. betraf – eine Person, auf die sich die laufenden Ermittlungen, in deren Rahmen die Rechtshilfeersuchen ergangen waren, nicht bezogen, und gegen die keine klaren Verdächtigungen vorgebracht worden waren. Obwohl sie von einer gerichtlichen Instanz getroffen wurde, stellt der GH fest, dass die Regierung einräumte, der Commissario hätte nur eingeschränkte Befugnisse bei Erlass dieser Entscheidung gehabt. Tatsächlich konnte der Commissario keine Einschätzung über die Notwendigkeit einer so weitreichenden Anordnung oder ihre Auswirkungen auf die zahlreichen Drittparteien, einschließlich den Bf. [...], treffen oder verabsäumte es jedenfalls, dies zu tun.

(78) Der GH muss weiters prüfen, ob dem Bf. eine »wirksame Kontrolle« zur Verfügung stand, um die Maßnahme anzufechten, der er unterworfen wurde, ob also für ihn nach der Umsetzung der Entscheidung ein Rechtsmittel zur Überprüfung verfügbar war.

(79) Wie der GH feststellt, erfuhr der Bf. – wie andere Personen in seiner Position auch – von der Exequatur-Entscheidung und ihrer Umsetzung offiziell erst, nachdem am 26.4.201o eine Mitteilung angeordnet und diese am 24.1.2011 zugestellt worden war, also mehr als ein Jahr nach Anordnung der Maßnahme. Daraufhin strengte der Bf. ein Verfahren zur Anfechtung der Exequatur-Entscheidung an. In diesem Verfahren erfolgte jedoch keine Prüfung in der Sache, da der Bf. nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte keine »interessierte Person« war und damit keine Parteistellung zur Anfechtung der Maßnahme hatte.

(80) Der GH sieht keinen unmittelbaren Grund, warum der Begriff »interessierte Person« in Art. 30.3 des Gesetzes Nr. 104/2009 dahingehend zu interpretieren ist, dass er sich nur auf von der Anordnung betroffene Personen bezieht, wie die angeklagten Personen oder die Besitzer oder Inhaber der Banken und Treuhandgesellschaften, nicht aber auf den Bf., der ebenfalls von der Maßnahme betroffen war. Allerdings erinnert der GH daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich selbst an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu setzen. [...] Wie der GH feststellt, unterstützte die Regierung die Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte. Wie daraus folgt, ist unbestritten, dass das vom Bf. versuchte Verfahren tatsächlich nicht für ihn verfügbar war. Es wird auch festgestellt, dass die Beschwerden des Bf. hinsichtlich der Verfassungskonformität einer solchen Feststellung ebenfalls mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen wurden. Der GH wiederholt, dass die Einleitung eines Verfahrens für sich alleine nicht allen Anforderungen des Zugangs zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK genügt. Daraus folgt, dass [...] die bloße Tatsache, dass der Bf. dieses Verfahren anstrengte, [...] für sich alleine nicht die Anforderungen an eine wirksame Kontrolle nach Art. 8 EMRK erfüllt.

(81) Soweit die Regierung andeutete, der Bf. hätte den ordentlichen Zivilrechtsweg beschreiten können, stellt der GH fest, dass sie nicht gezeigt hat [...], dass mit einem solchen Rechtsmittel die Anfechtung der Exequatur-Entscheidung durch den Bf. in einem zügigen Verfahren geprüft oder, wenn nötig, die besagte Entscheidung oder ihre Konsequenzen für den Bf. aufgehoben hätten werden können. [...] Die Exequatur-Entscheidung betraf im vorliegenden Fall mehr als 1.000 Personen und die Regierung hat kein einziges Beispiel vorgebracht, in dem von einer der betroffenen Personen ein solches Rechtsmittel erhoben worden wäre. In jedem Fall hat der GH bereits festgestellt, dass eine Schadenersatzklage gegen den Staat vor den ordentlichen Gerichten klar zu unterscheiden ist von einem Antrag auf gerichtliche Überprüfung und nicht damit verwechselt werden darf. Dies wäre daher kein zur Erreichung des Ziels des Bf., die umstrittene Durchsuchung und Beschlagnahme oder ihre Konsequenzen annullieren zu lassen, geeignetes Rechtsmittel gewesen und konnte daher nicht als »wirksame Überprüfung« iSv. Art. 8 EMRK angesehen werden.

(82) Der GH bemerkt weiters, dass für den Bf. kein anderes Verfahren verfügbar gewesen zu sein scheint. [...]

(83) Schließlich betont der GH, dass der Bf., der im ursprünglichen Strafverfahren kein Angeklagter war, unter den Umständen des vorliegenden Falls in Hinblick auf den Schutz seiner Rechte gegenüber einer angeklagten Person oder dem Besitzer einer Bank oder einer Treuhandgesellschaft, auf die sich die Exequatur-Entscheidung bezog (und die berechtigt waren, sie anzufechten), wesentlich benachteiligt war, was dazu führte, dass er nicht den effektiven Schutz des nationalen Rechts genoss. Der GH stellt daher fest, dass für den Bf., trotz des weiten Umfangs der Maßnahme, die [...] auf alle Banken und Treuhandgesellschaften in San Marino angewendet worden war, nicht die »wirksame Kontrolle« verfügbar war, auf die Bürger nach dem Rechtsstaatsprinzip Anspruch haben und die geeignet gewesen wäre, den umstrittenen Eingriff darauf zu beschränken, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

(84) Angesichts der obigen Ausführungen ist der GH der Ansicht, dass sich in Hinblick auf diese Beschwerde, die unter Art. 8 EMRK geprüft wurde, keine gesonderten Angelegenheiten unter Art. 6 und 13 EMRK ergeben.

(85) Es hat folglich eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden und die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wird verworfen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(95) Angesichts der Feststellungen zu Art. 8 EMRK betreffend das Fehlen von Verfahrensgarantien [...] erachtet es der GH nicht für notwendig zu prüfen, ob im vorliegenden Fall auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK [...] stattgefunden hat (einstimmig).

Zu den sonstigen behaupteten Verletzungen

(96) Die Bf. rügten auch unter Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b EMRK [...], dass sie kein faires Verfahren gehabt hätten, weil ihnen Parteistellung zur Bekämpfung der Entscheidung des Commissario verwehrt worden sei. [...]

(98) Im vorliegenden Fall deutet bis heute nichts darauf hin, dass in San Marino Strafverfahren gegen die Bf. eröffnet oder auch nur in Erwägung gezogen wurden. Die Beschwerde ist daher verfrüht und somit wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] unzulässig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.000,– für immateriellen Schaden; € 15.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Klass u.a./D v. 6.9.1978 = EuGRZ 1979, 278

Crémieux/F v. 29.2.1993 = ÖJZ 1993, 534

Lambert/F v. 24.8.1998 = ÖJZ 1999, 570

Amann/CH v. 16.2.2000 (GK) = NL 2000, 50 = ÖJZ 2001, 71

Copland/GB v. 3.4.2007 = EuGRZ 2007, 415

Xavier Da Silveira/F v. 21.1.2010

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.7.2015, Bsw. 28005/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 332) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_4/M.N.u.a.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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