2Nc12/15k•OGH 2Nc12/15k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters M***** W*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin, *****, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe des Einschreiters vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter richtete eine selbständig verfasste Eingabe, die einen „Beschwerdeantrag gemäß § 28 Abs 4 JN“ enthielt, an den Obersten Gerichtshof. Die zur Äußerung aufgeforderte Sachwalterin erklärte, die Eingabe nicht zu genehmigen. Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.
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