OGH 10ObS66/15a

10ObS66/15aTribunale superiore30 giu 2015

Regest

Sozialrecht

Testo completo

OGH 10ObS66/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00066.15A.0630.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Felix Prändl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, FriedrichHillegeistStraße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. April 2015, GZ 7 Rs 29/15h52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 29. Oktober 2014, GZ 20 Cgs 46/14x45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Revisionswerberin macht geltend, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht zu Unrecht verneint habe. Diese (mögliche) Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, kann nicht mehr mit Erfolg im Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei mangelhaft geblieben (RISJustiz RS0042963 [T58]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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