11Ns50/15i•OGH 11Ns50/15i
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 U 51/14x des Bezirksgerichts Purkersdorf, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Linz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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