15Ns50/15v•OGH 15Ns50/15v
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Johann R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 2 BE 12/15b des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (ON 1). Soweit sich der Delegierungsantrag auf das Vollzugsverfahren bezieht, sind ihm keine Gründe für eine Delegierung nach § 39 StPO zu entnehmen.
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