1Ob116/15p•OGH 1Ob116/15p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Privatstiftung, *****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Hellenische Republik, wegen 1.714.893 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. April 2015, GZ 11 R 40/15f9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 2015, GZ 7 Cg 6/15a4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem die Klage unter Hinweis auf 4 Ob 227/13f insoweit zurückgewiesen wurde, als ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines Aktes der Gesetzgebung des beklagten Staats geltend gemacht wird, bestätigt und den ordentlichen Revisionrekurs für nicht zulässig erklärt.
In ihrem außerordentlichen Revisionrekurs macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Ansprüche ausschließlich darauf gestützt, dass sie Staatsanleihen der Beklagten erworben habe und entsprechend den Anleihebedingungen Anspruch darauf habe, dass Kapital und Zinsen bei Fälligkeit bezahlt werden. Sie begehre keineswegs Schadenersatz wegen der Normsetzung in Griechenland per se. Vielmehr gehe es ausschließlich darum, dass die Klägerin Erfüllungsansprüche bzw Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und/oder Kapital aus den gezeichneten Anleihen geltend mache. In diesem Zusammenhang sei ausgeführt worden, dass allfällige dem Begehren entgegenstehende Normen des griechischen Rechts von den Gerichten nicht angewendet werden dürften, soweit sie gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Es werde nicht behauptet, dass die Klägerin einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines Aktes der Gesetzgebung hätte, vielmehr werde darauf hingewiesen, dass das Gericht auf den (derzeit noch gar nicht erhobenen) Einwand der Beklagten nicht eingehen dürfe, dass das griechische Recht als anspruchsvernichtende Grundlage anwendbar wäre, nachdem diese gegen Gemeinschaftsrecht verstoße.
Damit vermag die Revisionrekurswerberin aber eine sie belastende Unrichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufzuzeigen, weshalb eine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist.
Hat sie nämlich Ansprüche auf der von den Vorinstanzen angenommenen Anspruchsgrundlage gar nicht erhoben, fehlt es ihr an jeglicher Beschwer durch die Zurückweisungsentscheidung. Im Hinblick auf die erhobenen Ansprüche auf Erfüllung der Anleihebedingungen ist eine Klagszurückweisung ohnehin nicht erfolgt. Bei der vorliegenden Verfahrenssituation käme lediglich eine Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Rekurszurückweisung (mangels Beschwer) in Betracht, die die Revisionsrekurswerberin aber nicht anstrebt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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