14Os43/15b•OGH 14Os43/15b
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Andre R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 49 Hv 69/09f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Hubert E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Februar 2015, AZ 18 Bs 20/15w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Februar 2015, AZ 18 Bs 20/15w, wurde die von Hubert E***** als Privatbeteiligtem gegen die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Juni 2011, GZ 49 Hv 69/09f938, erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg ergriffene Berufung zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen weiteren Rechtszug vorsieht.
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