OGH 12Ns59/15w

12Ns59/15wTribunale superiore10 giu 2015

Testo completo

OGH 12Ns59/15w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00059.15W.0610.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Erich M***** wegen Verbrechen er Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 13/14d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. März 2015, GZ 21 Hv 13/14d85, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 13 Os 62/15i über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner ist Mitglied des zuständigen 13. Senats. Sie war in dieser Strafsache bereits als Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion tätig (§ 22 StPO iVm § 2 StAG).

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits als Staatsanwältin eingeschritten ist.

An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.

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