12Ns55/15g•OGH 12Ns55/15g
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Tamas S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 113 Hv 69/14s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 2015, GZ 113 Hv 69/14s325, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Tamas S***** nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2009, GZ 437 Hv 1/09s135, im ihn betreffenden Schuldspruch A./ und Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Umfang mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2014 (neuerlich) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann war vor ihrer Ernennung zum Obersten Gerichtshof als Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien als beisitzende Richterin Mitglied des Schwurgerichtshofs anlässlich der verurteilenden, in weiterer Folge durch Wiederaufnahme aufgehobenen Entscheidung vom 19. Oktober 2009.
Im Senat 15 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist, steht nunmehr zu AZ 15 Os 60/15k die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das neuerlich schuldig sprechende Urteil im wiederaufgenommenen Verfahren an.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An die Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann tritt auf Grund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilungdes Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
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