OGH 12Ns54/15k

12Ns54/15kTribunale superiore2 giu 2015

Testo completo

OGH 12Ns54/15k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00054.15K.0602.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Eduard B***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 24 Hv 68/14i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. März 2015, GZ 24 Hv 68/14i26, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu 17 Os 14/15k über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz ist Vorsitzender des zuständigen 17. Senats.

Seine Nichte Mag. Christina Ratz ist im Verfahren 24 Hv 68/14i des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Staatsanwältin eingeschritten.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB), zu denen auch die Kinder der eigenen Geschwister zählen (vgl Jerabek in WK² StGB § 72 Rz 8), im Verfahren Staatsanwalt war.

Da aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek an die Stelle des demgemäß ausgeschlossenen Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz tritt, hat als weiteres Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari einzuschreiten.

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