13Ns37/15t•OGH 13Ns37/15t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Abdi Suleqa H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 17 Hv 13/15k des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anträge der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem Landesgericht Klagenfurt abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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