OGH 6Ob62/15h

6Ob62/15hTribunale superiore27 mag 2015

Testo completo

OGH 6Ob62/15h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00062.15H.0527.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MK, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Huainigg Dellacher Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2015, GZ 4 R 168/14d27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Der Kläger rügt die von den Vorinstanzen übereinstimmend getroffene Feststellung, er habe den Schlaganfall bereits um 11:30 Uhr erlitten; die Vorinstanzen hätten sich dabei ohne Deckung durch ein Sachverständigengutachten allein auf seine eigenen Angaben gestützt. Damit übersieht der Kläger aber, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz und deshalb an die Feststellungen der Vorinstanzen gebunden ist; im Übrigen hat der Kläger die jetzt von ihm angegriffene Feststellung in seiner Berufung gar nicht bekämpft. Soweit der Kläger somit seinen rechtlichen Überlegungen in der außerordentlichen Revision einen späteren Zeitpunkt seines Schlaganfalls zugrunde legt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RISJustiz RS0043312).

2. Da nach der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus der Beklagten ohnehin eine CTUntersuchung vorgenommen wurde und darüber hinaus zunächst keine eindeutige Symptomatik in Richtung Schlaganfall vorhanden war, war die Erstuntersuchung nach den Feststellungen lege artis. Auch von diesen Feststellungen weicht die außerordentliche Revision ab, wenn sie die Vornahme lediglich einer CTUntersuchung für verfehlt hält.

3. Schließlich führt der Kläger in der außerordentlichen Revision noch aus, den Verantwortlichen der Beklagten sei bewusst gewesen beziehungsweise hätte bewusst sein müssen, dass „die erforderlichen Möglichkeiten zur Behandlung einer Schlaganfallsymptomatik überhaupt nicht gegeben [waren], weshalb die umgehende Überstellung an eine andere Krankenanstalt zwingend erforderlich gewesen wäre“. Er bezieht sich damit offensichtlich auf die Feststellung, wonach das Krankenhaus der Beklagten nicht über die Möglichkeit einer Lysetherapie, der einzig gesicherten Akuttherapie zur Begrenzung von Durchblutungsstörungen, verfügte, während eine solche in ***** und ***** zur Verfügung gestanden wäre. Der Kläger führt aber keine Verpflichtung der Beklagten zur Erlassung oder Einhaltung von Richtlinien an, aus denen sich ergeben würde, dass bei bestimmten Symptomen und Risikofaktoren bereits vorweg ein anderer Leistungsträger des Gesundheitssystems heranzuziehen wäre.

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