1Nc19/15g•OGH 1Nc19/15g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Nc 1/15h anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dr. S***** S*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei sie ihre Ansprüche aus ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das angerufene Landesgericht Salzburg legte die Akten mit dem Ersuchen um Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RISJustiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Salzburg als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Linz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
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