OGH 12Os34/15i

12Os34/15iTribunale superiore7 mag 2015

Regest

Strafrecht

Testo completo

OGH 12Os34/15i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00034.15I.0507.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solè, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nelly J***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 14. Oktober 2014, GZ 41 Hv 111/14g122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Nelly J***** und Daniel K***** von der gegen sie erhobenen Anklage, sie hätten am 16. Juni 2014 als Mittäter vorschriftswidrig

1. / Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 994,2 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 109,9 Gramm) von Tschechien nach Österreich eingeführt,

2. / dieses Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge auch in H***** mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.

Nach den maßgeblichen Urteilsannahmen (US 2 ff) fuhren die beiden Angeklagten am 16. Juni 2014 mit dem PKW der Erstangeklagten Nelly J***** von Tschechien nach Salzburg. Im Rahmen einer polizeilichen Lenker und Verkehrskontrolle im Gemeindegebiet H***** wurde unter dem Beifahrersitz des Fahrzeugs 994,2 Gramm Heroin netto gefunden. Dieses war zuvor in Tschechien von einem Bekannten des Zweitangeklagten Daniel K***** ohne Kenntnis der Angeklagten dort versteckt worden.

Soweit die Mängelrüge Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) behauptet, weil das Erstgericht den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Briefverkehrs beider Angeklagter während aufrechter Untersuchungshaft, in welchem „nie von fehlender Schuld oder unschuldig verbrachter Untersuchungshaft“ die Rede sei, nicht erörtert hätte, verkennt sie, dass auf US 10 nicht bloß ein „loser Verweis“ auf die zahlreichen übersetzten Briefe und Schriftstücke der Angeklagten erfolgte, sondern sich die Tatrichter damit auch würdigend auseinandergesetzt und letztlich befunden haben, dass „diesen keine entscheidenden Feststellungen entnommen werden konnten“ (US 10). Die Überlegungen der Rechtsmittelwerberin, wonach von als Suchtgiftkuriere missbrauchten und inhaftierten Personen erwartbar wäre, dass diese im Briefverkehr mit Verwandten und Freunden ihre Unschuld beteuern, bekämpfen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Nichts anderes gilt für die weiters im Rahmen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptete unzureichende Begründung der Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite. Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter ihre Annahme, wonach die Verantwortungen beider Angeklagter, „dass sie vom Suchtgiftdepot im Auto nichts gewusst haben, nicht widerlegt werden“ konnten, nach ausführlicher Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Beweisergebnissen, nämlich den Einlassungen beider Angeklagter, dem negativen Ergebnis der molekulargenetischen Untersuchung der zwei auf der Oberfläche der sichergestellten Päckchen mit Heroin vorgefundenen DNASpuren (US 10), der Zeugenaussage des für die Kontrolle des Fahrzeugs der Erstangeklagten verantwortlichen Polizeibeamten David P*****, insbesondere aber auch unter Erörterung anfänglicher Widersprüche in den Aussagen der beiden Angeklagten (US 5 ff) abgeleitet. Von einer offenbar unzureichenden Begründung kann nicht die Rede sein. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der

Glaubwürdigkeit einer Person aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit

Mängelrüge entzogen (RISJustiz RS0106588).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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